Wichtige Erinnerung wenige Wochen vor dem Schulstart. Für Alleinerziehende, die keinen Unterhalt für ihre Kinder bekommen, gibt es seit 1. Juli 2026 eine neue finanzielle Unterstützung. Der Unterstützungsfonds für Alleinerziehende kann pro Kind 240,60 Euro im Monat bringen.
Bei ausbleibendem Unterhalt wird das Geld zwölfmal jährlich ausbezahlt. Das sind insgesamt 2.887,20 Euro pro Kind und Jahr, so Informationen des Sozialministeriums.
Wichtig: Die Unterstützung kommt nicht automatisch. Sie muss beantragt werden und ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft.
Der Fonds richtet sich unter anderem an Alleinerziehende, deren Kinder keinen Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss erhalten, weil der Unterhaltsschuldner etwa nicht auffindbar oder nicht leistungsfähig ist.
Unterstützung ist auch vorgesehen, wenn ein Kind wegen fehlender Wartezeiten keine Halbwaisen- oder Waisenpension erhält.
Eine weitere Gruppe sind Alleinerziehende, die Gewalt durch den Unterhaltsschuldner erfahren haben und deshalb den Kindesunterhalt nicht durchgesetzt haben.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Alleinerziehende und das Kind beziehungsweise die Kinder einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben und keine Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen erhalten.
Eine entscheidende Grenze liegt 2026 bei 2.768 Euro netto im Monat. Zum Einkommen zählen unter anderem Gehalt, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Miet- und Pachteinnahmen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kapitalerträge und Pensionen.
Mehrere Leistungen werden hingegen nicht dazugerechnet. Dazu gehören etwa Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Familienbonus Plus, Kinderbetreuungsgeld, Pflegegeld, Wohnbeihilfe und Studienbeihilfe.
Auch wer etwas mehr als 2.768 Euro verdient, sollte genau hinschauen: Wird die Grenze um weniger als 460 Euro überschritten, kann weiterhin eine verringerte Unterstützung gewährt werden. Wie viel tatsächlich ausbezahlt wird, wird bei der Antragsprüfung berechnet.
In bestimmten Fällen muss das Einkommen gar nicht eigens geprüft werden. Das gilt etwa, wenn eine Befreiung von der ORF-Gebühr oder Rezeptgebühr nachgewiesen wird.
Auch beim Bezug einer Ausgleichszulage, von Grundversorgung, Mindestsicherung beziehungsweise Sozialhilfe oder des Kinderzuschlags gemäß § 104 EStG 1988 entfällt die Einkommensprüfung.
Für Gewaltbetroffene ist noch eine weitere Hilfe vorgesehen. Bei Bedarf kann eine einmalige Starthilfe von bis zu 4.000 Euro gewährt werden.
Ein wichtiges Detail für Betroffene: Die Unterstützung kann frühestens ab Beginn jenes Monats gewährt werden, in dem der Antrag gestellt wurde. Sie kann anschließend rückwirkend ab diesem Monat ausbezahlt werden.
Die Leistung wird jeweils für maximal zwölf Monate bewilligt. Danach kann sie bei Bedarf erneut beantragt werden.
Bei ausbleibendem Unterhalt gibt es die 240,60 Euro zwölfmal jährlich. Besteht hingegen kein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wird die monatliche Unterstützung 14-mal pro Jahr ausbezahlt.
Der Anspruch auf die laufende Unterstützung besteht grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Befindet sich das Kind noch in einer Erstausbildung, kann die Leistung um ein weiteres Jahr verlängert werden. Für junge Menschen mit schwerer Behinderung sind zusätzliche Ausnahmen vorgesehen.
Anspruch können neben österreichischen Staatsbürgern unter den jeweiligen Voraussetzungen unter anderem auch EU- und EWR-Bürger, Schweizer, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene sowie Personen mit bestimmten Aufenthaltstiteln haben.