Coronavirus

Das müssen Kroatien-Urlauber wegen ihrem Job wissen

Viel Verwirrung hinsichtlich der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach dem Urlaub: Welche Ansprüche gibt es?
17.08.2020, 14:25

Wie bereits berichtet, befindet sich Kroatien seit Montag auf der „roten Liste“. Eine Reisewarnung für das Balkan-Land wurde vergangene Woche ausgesprochen.

"Seit einigen Tagen ist die Zahl der Reiserückkehrenden aus Kroatien die größte einzelne Gruppe bei den Neuinfektionen. Wir haben daher ab Montag 0.00 Uhr parallel zur Reisewarnung des Außenministeriums, die strengen Einreisebestimmungen, die schon bisher für Länder wie Serbien, Bosnien oder das Kosovo gegolten haben, auch auf Kroatien ausgedehnt", erklärte Gesundheitsminister Rudolf Anschober.

Heimkehrende Kroatien-Urlauber müssen dementsprechend entweder einen negativen SARS-COV-2 Test, der nicht älter als 78 Stunden sein darf, vorweisen, oder sich alternativ für zehn Tage in Heimquarantäne begeben und innerhalb von 48 Stunden nach Antritt der Quarantäne einen Test veranlassen.

Unklarheit bei arbeitsrechtlichen Fragen

Da derzeit vor allem viel Verwirrung hinsichtlich der Rückkehr an den Arbeitsplatz herrscht, klärt jetzt die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend Christine Aschbacher am Montag auf.

"Eine Änderung der Einreisebestimmungen kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Daher ist es wichtig, dass es arbeitsrechtliche Klarheit gibt, besonders für Kroatien-Rückkehrer und alle Heimkehrer aus einer Region oder aus einem Land mit einer Reisewarnung der Stufe 5 oder 6“, betont Aschbacher.

Eine aktualisierte Version des Handbuchs „COVID-19: Urlaub und Entgeltfortzahlung"steht auf der Webseite des Ministeriums unter www.bmafj.gv.at zur Verfügung und soll Abhilfe leisten. Es klärt alle arbeitsrechtlichen Fragen zum Urlaub, insbesondere zum Urlaub im Ausland.

Kein Entgeltfortzahlungsanspruch

Arbeitsrechtlich stellt sich für viele vor allem die Frage, was passiert, wenn man aufgrund der seit Montag geltenden Einreisebeschränkungen die Arbeit nicht rechtzeitig antreten kann.

Kann der Arbeitnehmer die Arbeit nicht rechtzeitig antreten, besteht für diese Zeit weder ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer noch ein Erstattungsanspruch nach dem Epidemiegesetz,erklärte Aschbacher.

Informieren und die Hygienevorschriften einhalten

"Heuer ist ein Ausnahme-Sommer, den wir uns anders wünschen. Umso wichtiger ist es, sich schon vor der Reise über die Situation im Urlaubsland und mögliche Reisebeschränkungen zu informieren und die Hygienevorschriften einzuhalten, um gesund und erholt zurückzukehren", so Aschbacher. Grundsätzlich wird dazu geraten, sich so schnell wie möglich testen zu lassen, um eine längere Heimquarantäne zu umgehen.

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