Home Invasion in NÖ

Schuss auf Einbrecher! Das droht nun Hausbesitzer (71)

Nach dem Schuss auf einen Einbrecher muss jetzt der Hausherr (71) sogar zittern. Denn die Polizei muss gegen den 71-Jährigen ermitteln.

Schuss auf Einbrecher! Das droht nun Hausbesitzer (71)
Home Invasion: Hausherr schoss auf Einbrecher.
DOKU NÖ

Was in vielen Bundesstaaten von Amerika "normal" ist, nämlich bei Wahrnehmung einer Bedrohung auf andere Personen zu schießen (Anm.: Stand-Your-Ground-Laws, Recht auf Selbstverteidigung), ist in Mitteleuropa und hier in Österreich natürlich anders. Denn nach dem Schuss auf einen Einbrecher in seinem Wohnhaus im Bezirk Korneuburg muss jetzt die Exekutive laut SPO (Sicherheitspolizeigesetz) gegen den Schützen (71) auch ermitteln.

Hausherr feuerte auf Einbrecher - die Bilder: 

1/6
Gehe zur Galerie
    Polizei sicherte Haus des Paares ab.
    Polizei sicherte Haus des Paares ab.
    Lenger

    "Bei einer Körperverletzung müssen wir laut SPO ermitteln. Dann schreiben wir unser Ermittlungsergebnis an die zuständige Staatsanwaltschaft und diese hat dann zu entscheiden, ob das Verfahren wegen Notwehr eingestellt wird oder Anklage erhoben wird", erklärte Chefinspektor Johann Baumschlager von der Landespolizeidirektion NÖ am Mittwochnachmittag.

    Bei einer Körperverletzung müssen wir laut SPO ermitteln. Das Endergebnis schicken wir dem Staatsanwalt, der muss dann entscheiden
    Johann Baumschlager
    Chefinspektor LPD NÖ

    Theoretisch könnte auch ein Notwehrexzess vorliegen oder eben Körperverletzung. Ein sogenannter Notwehrexzess liegt immer dann vor, wenn die Verteidigung über das notwendige Maß hinausgeht - wie zum Beispiel ein Messerstich für einen unbewaffneten Ohrfeigen-Verteiler. 

    Das sagt Gesetz

    Im Gesetzestext ist klar geregelt: Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist. Sprich: Es geht um die Verhältnismäßigkeit.

    Wie berichtet hatte ein 71-jähriger Hausherr mit seiner legalen Pistole auf einen maskierten Einbrecher im Bezirk Korneuburg gefeuert. Der Einbrecher erlitt einen Körpertreffer (Anm.: Polizei verrät nicht, wo der Treffer gelandet worden war) und brach auf der Flucht im Garten zusammen. Er wurde operiert und ist außer Lebensgefahr - dafür aber festgenommen. Die anderen beiden Kriminellen sind flüchtig

    Hausherr musste nach Schuss zahlen

    Juristisch und medial interessant war der Fall 2019 in St. Valentin (Amstetten): Damals hatte ein 66-Jähriger einen Einbrecher überrascht, der Kroate flüchtete, doch der 66-Jährige schoss dem 46-Jährigen auf dessen Flucht durchs Fenster in den Oberschenkel. Der Einbrecher, der seinen Komplizen natürlich nicht verriet, wollte anfangs nicht klagen, klagte dann aber doch. Der mehrfach vorbestrafte Einbrecher kassierte beim Prozess schließlich 40 Monate Haft. 

    Schmerzensgeld für Einbrecher

    Der damals 66-Jährige stand zu seiner Handlung, rechtfertigte auch gegenüber Medien den Schuss und wurde dann beim Prozess zu acht Monaten bedingter Haft wegen fahrlässiger Körperverletzung und einer Geldstrafe von 3.600 Euro verurteilt. Zudem musste er dem Eindringling auch Schmerzensgeld in der Höhe von 2.100 Euro zahlen.

    Auf den Punkt gebracht

    • Ein 71-jähriger Hausbesitzer in Niederösterreich hat auf einen Einbrecher geschossen und muss im schlimmsten Fall sogar nun mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, da das Schießen auf Einbrecher in Österreich anders behandelt wird als beispielsweise in vielen Bundesstaaten in den USA
    • Eine ähnliche Situation ereignete sich 2019 im Bezirk Amstetten, wo ein 66-Jähriger ebenfalls auf einen Einbrecher schoss (allerdings mit einer illegalen Waffe) und eine bedingte Haftstrafe sowie Schmerzensgeld zu tragen hatte
    Akt.