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Schweinestall darf laut Gerichtsurteil nicht stinken

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia.com

Dass ein Schweinemastbetrieb trotz Baubewilligung nicht unbotmäßig stinken darf, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung erkannt. Demnach wurde einem oststeirischen Gastwirt recht gegeben, der seit sechs Jahren gegen die Geruchsbelästigung eines damals vergrößerten Betriebes mit einer Unterlassungsklage zivilrechtlich bekämpfte. Nun muss der Landwirt Maßnahmen setzen.

Die Ausweitung des Betriebes im Ortszentrum von 200 auf 820 Schweine wurde baubehördlich genehmigt - eine gewerbebehördliche Bewilligung, die stärker auf die Anrainerrechte abzielt, gab es nicht und war auch nicht notwendig. Wirt und Nachbarn klagten. Dass die Geruchsbelästigung "geeignet ist, auf das Wohn-, Ess- und Sozialverhalten der Anrainer Einfluss zu nehmen", "die medizinisch tolerierbaren Geruchshäufigkeiten in der Umgebung seit dem Umbau mehrfach überschritten" wurden und es beim Gastgartenbetrieb zu Umsatzeinbußen kam, stellten schon die Vorinstanzen fest.

Der Betreiber ging aber in Revision, weil gegen eine "behördlich genehmigte Anlage" zwar auf Schadenersatz, nicht aber auf Unterlassung geklagt werden könne. Der OGH folgte in der Entscheidung von Ende Juli dieser Ansicht aber nicht; es handle sich eben nicht um eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des ABGB.

Anwalt: "Krasses Fehlurteil"

Wie der Anwalt des Gastwirtes im ORF Steiermark am Mittwoch meinte, sei dies eine wichtige Entscheidung für ähnlich gelagerte Fälle in der Zukunft. Schweinemastbetreiber müssten künftig gut überlegen, wo sie sich ansiedeln. Der Anwalt des Schweinemastbetriebes sprach hingegen von einem krassen Fehlurteil. Er befürchtet Konsequenzen für Landwirte und dass man sich künftig das Baubewilligungsverfahren quasi überhaupt ersparen könne.