Österreich öffnet: Nach mehr als einem halben Jahr fährt das Land nun wieder hoch – natürlich begleitet von strengen Auflagen. Maßnahmen wie Abstände und die Maskenpflicht sowie die 3G-Regel sollen für die Sicherheit der Besucher sorgen und ein Infektionsrisiko minimieren.
Doch was, wenn jemand gegen die aktuellen Regeln verstößt? Wie sieht es aus, wenn beispielsweise ein Wirt den Grünen Pass nicht kontrolliert oder man sich als Besucher nicht an die vorgeschriebenen Maßnahmen hält? Hierzu war am Mittwoch der Jurist Thomas Höhne zu Gast bei Café Puls. In einem Gespräch mit Bianca Schwarzjirg schilderte er die rechtlichen Folgen von Covid-Verstößen.
Angenommen, man geht spontan in ein Lokal, hat sich davor (als weder Genesener noch Geimpfter) aber nicht testen lassen: Da hat man als Gast mit teils hohen Strafen zu rechnen. Doch auch als Betreiber kann man abgestraft werden, und zwar dann, wenn man seine Pflicht, die Nachweise zu kontrollieren, vernachlässigt. Wer als Gast keinen (gültigen) Corona-Test oder sonstigen 3G-Nachweis vorlegen kann, dem droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 500 Euro, so Höhne.
Die Strafen betreffen aber beide Seiten. Der Lokalbetreiber müsste in so einem Fall jedoch viel tiefer in die Tasche greifen. Denn in diesem Fall kann es Verwaltungsstrafen von bis zu 3.500 Euro geben.
Hier müsse man aber aufpassen, denn: "Im Verwaltungsstrafrecht gibt es das sogenannte Kumulationsprinzip. Das heißt, nicht eine Strafe gilt für alle Anwesenden." Weiter führte er aus:
„"Wenn's blöd hergeht", könne die Polizei auch pro Tisch jeweils 3.500 Euro berechnen.“
Was passiert, wenn das Testergebnis seine Gültigkeit noch während des Aufenthaltes in einem Lokal etc. verliert? Sofern der Lokalbetreiber selbst Testmöglichkeiten bietet, so könne der Test vor Ort durchgeführt und der Aufenthalt verlängert werden. Jener ist dann aber nur für die Dauer des Besuchs desselben Lokals gültig.
Sofern es diese Option aber nicht gibt, bleibe einem nichts Anderes übrig, als das Lokal zu verlassen.
Zu klären wäre auch die Frage, ob man einen eigens mitgebrachten Test vor Ort verwenden dürfte, um den Lokalbesuch bei Auslaufen des davor verwendeten Coronatest-Ergebnisses zu verlängern. Höhne dazu:
"Nachdem die Eigentests auch ausdrücklich zulässig sind mit 24 Stunden, müsste das eigentlich möglich sein."
Ob Lokalbetreiber jenen auch anerkennen und zulassen, ist allerdings fraglich.
Ebenso wie vor dem Lockdown gibt es auch dieses Mal bei einem Lokalbesuch eine Registrierungspflicht. Hier müssen Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Uhrzeit des Lokalbesuchs angegeben werden. Kann ein Gast belangt werden, wenn er falsche Angaben macht?
"Dafür gibt es keine Sanktion. Der Gastwirt wird sanktioniert, wenn er die Registrierung nicht durchführt – wir als Privatpersonen nicht." Dennoch rät der Jurist davon ab, falsche Angaben zu machen. Immerhin sei der Zweck der Registrierung, ein funktionierendes Contact-Tracing zu ermöglichen.