Politik

Terror und jetzt ist Land im Lockdown – die Regeln

Ab Dienstag 0 Uhr tritt in Österreich der zweite Lockdown in Kraft. Die Corona-Regeln werden massiv verschärft. Was jetzt noch erlaubt ist...

Heute Redaktion
Teilen
Ab Dienstag gelten in ganz Österreich zwischen 20 und 6 Uhr Ausgangsbeschränkungen.
Ab Dienstag gelten in ganz Österreich zwischen 20 und 6 Uhr Ausgangsbeschränkungen.
picturedesk.com

Am Dienstag fährt Österreich sein gesellschaftliches und wirtschaftliches Leben ein zweites Mal drastisch herunter. Ab Mitternacht treten im gesamten Bundesgebiet die verschärften Corona-Regeln in Kraft. Bis 30. November soll der Lockdown gelten. Schulen und Handel bleiben dabei aber geöffnet.

Hier die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:

Ausgangsbeschränkungen

Zwischen 20 und 6 Uhr gelten nun Ausgangsbeschränkungen. Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist in dieser Zeit nicht mehr erlaubt. Es gibt nur fünf Ausnahmen:

► Berufliche Zwecke
► Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
► Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger und familiäre Rechte und Pflichten
► Abwehr von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
► Körperliche und psychische Erholung.

In diesem Zeitraum gilt zudem ein striktes Besuchsverbot. Wer nachts mit einem Bier angetroffen wird, wird angezeigt, so der Innenminister.

Gastronomie, Kultur, Freizeit, Tourismus und Sport

Die Gastronomie, sowie kulturelle und Freizeiteinrichtungen müssen schließen. Neben Restaurants, Bars und Clubs müssen auch Museen, Kinos, Theater, Tierparks, Fitnessstudios und Bäder zusperren.

Gastronomische Betriebe können Lieferservices anbieten, die Abholung im Lokal ist im Zeitraum von 6.00 bis 20.00 Uhr gestattet. Auch Betriebskantinen bleiben offen.

Parks und Bibliotheken bleiben ebenfalls geöffnet. Der Amateursport legt eine Pause ein. Tennisplätze und jegliche Sporthallen werden geschlossen, der Vereinssport im Amateurbereich ist ebenso verboten. Nur Golf ist noch zulässig.

Veranstaltungen im Spitzensport können stattfinden, jedoch ohne Zuschauer. Sportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen. Die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur für Spitzensportler zulässig.

Auch die Bordelle machen dicht. Hotels und Beherbergungsbetrieben werden ebenfalls geschlossen. Ausnahmen gibt es nur etwa für Geschäftsreisende. Touristen dürfen nicht einquartiert werden.

Veranstaltungen

Veranstaltungen sind untersagt (darunter fallen etwa kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und Weihnachtsmärkte). Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen.

Öffentlicher Raum

Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten. Bei Treffen in geschlossenen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Die Maskenpflicht gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln, in allen Kundenbereichen und öffentlich zugänglichen Räumen, sowie im Freien auf Märkten und auf Demonstrationen.

Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. In den Verkehrsmitteln und auf U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Meter Abstand zu halten.

Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen erforderlich ist.

Besuche im privaten Raum

Der unmittelbare private Wohnbereich wird nicht geregelt. Garagen-, Garten,- Keller- und Scheunenparties sind jedoch verboten. Die Polizei ist angewiesen, hier rigoros abzustrafen, betonte Innenminister Karl Nehammer (VP). Generell darf weder in privaten Räumlichkeiten noch im öffentlichen Raum gefeiert werden.

Weiters wurde von der Regierung festgelegt, dass sich nur zwei Haushalte, egal wie viele Personen in diesem leben, treffen dürfen. Spaziergänge sind mit sechs Personen aus maximal zwei Haushalten plus maximal sechs Kindern erlaubt.

Ab 20 Uhr gilt ein Besuchsverbot in fremden Wohnungen. Jeder, der ab 20 Uhr abends noch auf der Straße unterwegs ist, muss Polizisten einen der fünf guten Gründe nennen können – sonst hagelt es Anzeigen.

Einkauf, Handel, Dienstleistungen

Alle Geschäfte bleiben geöffnet. Kunden und Mitarbeiter müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und mindestens einen Meter Abstand halten. Jedem Kunden müssen 10 m² zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m² darf er nur einzeln betreten werden. Dienstleistungsanbieter wie Frisöre und Physiotherapeuten dürfen weiter arbeiten.

Arbeitsplatz

Am Arbeitsplatz muss zwischen Personen ein Meter Abstand gehalten werden, sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt.

Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglas, feste Teams etc.) so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz notwendig. Wo es überall möglich ist, wird Homeoffice empfohlen.

Schulen, Kindergärten, Unis

Kindergärten und die Unterstufen-Klassen in den Schulen bleiben geöffnet. Für 10 bis 14-jährige Schüler wird die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht ausgeweitet. Die Oberstufe und Universitäten stellen auf Distance-Learning um.

Pflegeheime und Krankenhäuser

MitarbeiterInnen müssen wöchentlich getestet werden. Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen. Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.

Nur für Alten- und Pflegeheime gilt: Jeder Bewohner von Alten und Pflegeheimen darf pro zwei Tage einen Besucher empfangen. Im Zeitraum von 3. November bis 17. November dürfen das nur zwei verschiedene Personen sein. Besucher müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen. Wenn das nicht möglich ist, muss während des gesamten Aufenthalts eine CPA oder höherwertige Maske getragen werden.

Religion

Die Religionsausübung ist erlaubt. Gottesdienste finden weiterhin unter strengen Regeln statt. In Innenräumen gilt die Maskenpflicht. Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen, Mindestabstandsregel und Mund-Nasen-Schutz durchgeführt werden.