Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden: Das laufende Bewerbungsverfahren eines Mannes für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2027 muss fortgeführt werden.
Das zuständige Landesamt der Polizei hatte den Bewerber zuvor vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Die Begründung: Er habe einmalig an einem Harnstein gelitten, und deshalb bestehe eine Veranlagung zur Harnsteinbildung.
Das Gericht sah darin jedoch eine falsche Anwendung der Maßstäbe für gesundheitliche Eignung.
Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bewerber aufgrund des einmaligen Harnsteins vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig werde.
Bei aktuell gesunden Bewerbern sei eine Prognose künftiger Entwicklungen erforderlich. Eine gesundheitliche Eignung dürfe nur dann verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" eine Dienstunfähigkeit vor der gesetzlichen Altersgrenze eintreten wird.
Gegen den Beschluss kann das Land Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde hätte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden.