Österreich

Welche Raser "eigentlich" weniger Strafe zahlen müssen

Die Regierung will Raser schneller aus dem Verkehr ziehen. Der ARBÖ sieht aber Schwierigkeiten bei der Umsetzung der angekündigten Gesetzesnovelle.

Raser-Autos werden in Extremfällen nun zwangsversteigert.
Raser-Autos werden in Extremfällen nun zwangsversteigert.
apa/picturedesk ("Heute"-Montage)

Der ARBÖ begrüßt grundsätzlich alle Maßnahmen, die die Verkehrssicherheit erhöhen und uneinsichtige Raserinnen und Raser, die Leben gefährden, einbremst. Mit der am Montag angekündigten Gesetzesnovelle soll den Behörden ein leicht umzusetzendes Instrument in die Hand gegeben werden, mit dem Raser schnell aus dem Verkehr gezogen werden können.

"Unbelehrbare Raser haben auf der Straße nichts verloren. Ob die Beschlagnahmung des Fahrzeugs aber die richtige Maßnahme ist, bleibt abzuwarten. Wir sehen praktische Probleme bei diesem Vorhaben", so Gerald Kumnig, ARBÖ-Generalsekretär, in einer Stellungnahme.

"Unverhältnismäßigen Bestrafung"

Künftig wird bei einer Tempoüberschreitung von mehr als 60 km/h innerorts und mehr als 70 km/h außerorts das Fahrzeug für zwei Wochen beschlagnahmt und für Wiederholungstäter ein Verfallsverfahren eingeleitet. Ab 80km/h (Ortsgebiet) und 90 km/h (Freiland) soll dieser Vorgang auch schon bei Erst-Tätern möglich sein.

Konkret kann die angekündigte Novelle zu einer "unverhältnismäßigen Bestrafung" der Kraftfahrer führen, wie Gerald Kumnig weiter ausführt: "Die Beschlagnahmung ist als Strafe zu werten. Daher zahlt jemand, dessen 1.000-Euro-Fahrzeug beschlagnahmt wird eigentlich viel weniger Strafe, als jemand der sein 100.000 Euro-Auto abgeben muss."

Herausforderungen bei Leasing- oder Leihautos

Zusätzlich zum Problem mit unterschiedlichen Strafhöhen sieht der ARBÖ auch Herausforderungen bei Leasing- oder Leihfahrzeugen. "Und letztlich wird sich jeder sehr gut überlegen, ob er sein Fahrzeug im privaten Umfeld verborgen möchte, wenn es möglicherweise nicht mehr zurückkommt", so Kumnig.

Das Maßnahmenpaket im Detail
➤ Wird mit technischen Hilfsmitteln festgestellt, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, haben die Straßenaufsichtsorgane das Fahrzeug vorläufig zu beschlagnahmen.
➤ Die Behörde hat binnen zwei Wochen zu entscheiden, ob eine weitere Beschlagnahme zur Sicherung des Verfallsverfahrens erforderlich ist, wenn dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Absatz 3 Z 3 oder 4 Führerscheingesetz (FSG) genannten Übertretungen entzogen worden ist, oder der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.
➤ Der Verfall eines beschlagnahmten Fahrzeugs gemäß § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird zusätzlich zu einer Geldstrafe vorgesehen, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Das Fahrzeug wird in diesem Fall entschädigungslos verwertet.

Und weiter: "Wir erwarten den Begutachtungsentwurf und werden unsere Bedenken äußern, so für die Umsetzung keine gesetzliche Grundlage, die auch verfassungsrechtlich hält, im Gesetzesentwurf geschaffen wurde."

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