Coronavirus

Wer diesen Corona-Fehler macht, riskiert Entlassung

Um Punkt Mitternacht tritt die neue Corona-Verordnung in Kraft. Arbeitnehmer müssen sich krankschreiben lassen und Arbeitgeber informieren.

Heute Redaktion
In einigen Bundesländern wird die FFP2-Maskenpflicht ausgeweitet.
In einigen Bundesländern wird die FFP2-Maskenpflicht ausgeweitet.
Johanna Schlosser / picturedesk.com

Ab 1. August wird die Quarantäne für Infizierte durch eine sogenannte "Verkehrsbeschränkung" ersetzt. Wer einen positiven Corona-Test hat und sich gesund fühlt, darf die Wohnung verlassen, muss aber außerhalb der eigenen vier Wände zehn Tage lang FFP2-Maske tragen – auch am Arbeitsplatz. "Heute" klärt auf, was du im Job sonst noch beachten musst.

Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird – egal ob mit Symptomen oder ohne – ruft am besten seinen Hausarzt an. Dieser kann bei Bedarf eine Krankschreibung ausstellen und man muss nicht in die Arbeit. Arbeitgeber können auch zusätzlich eine Regelung erlassen, dass Infizierte auch ohne Krankenstandsbestätigung nicht zum Dienst erscheinen müssen. Ist das der Fall, müssen Lohn bzw. Gehalt wie gewohnt weiterbezahlt werden. Aber: Ein allgemeines Recht, aus Angst vor einer Ansteckung der Arbeit fernzubleiben, besteht nicht!

➤ Damit Corona-Positive mit leichtem Verlauf arbeiten gehen dürfen, müssen sie mindestens 48 Stunden symptomfrei sein oder einen CT-Wert über 30 vorweisen können. Außerdem muss die Infektion oder der Beginn der Krankheitsanzeichen mindestens fünf Tage zurückliegen. Wer diese Kriterien erfüllt, darf arbeiten gehen, es gilt jedoch eine durchgehende FFP2-Maskenpflicht.

➤ Auch zum Essen oder Trinken am Arbeitsplatz darf die Maske nicht abgenommen werden, außer in geschlossenen Räumen, in denen Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist oder im Freien, wenn in zwei Metern Abstand sonst niemand unterwegs ist. Auch sonst ist nach spätestens 75 Minuten eine "Maskenpause" erlaubt. Wer z. B. ein Einzelbüro hat und sicherstellen kann, dass keine Kollegen eintreten können, kann ebenfalls ohne Maske arbeiten. Dies gilt auch, wenn ALLE Arbeitskollegen im Büro positiv auf das Coronavirus getestet wurden.

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    v.l.n.r.: Chief Medical Officer <strong>Katharina Reich</strong>, Gesundheitsminister <strong>Johannes Rauch</strong> (Grüne) und Arbeitsminister <strong>Martin Kocher</strong> (ÖVP) am 26. Juli 2022.
    v.l.n.r.: Chief Medical Officer Katharina Reich, Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) und Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP) am 26. Juli 2022.
    GEORG HOCHMUTH / APA / picturedesk.com

    ➤ Infizierte Personen dürfen den Arbeitsplatz nicht betreten, wenn entweder das durchgehende Tragen einer Maske am Arbeitsort aus medizinischen Gründen (z. B. bei einer Schwangerschaft) nicht möglich ist oder das durchgehende Tragen einer Maske die Arbeitsleistung nicht möglich macht (z. B. bei Logopäden oder Musikern). In diesen beiden Fällen kann jedoch dann gearbeitet werden, wenn vom Arbeitgeber geeignete organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen wie Einzelbüros getroffen werden.

    Apropos: Der Arbeitgeber muss sicherstellen und kontrollieren, dass Corona-Positive am Arbeitsplatz ordnungsgemäß die "Verkehrsbeschränkung" einhalten, sonst drohen Strafen und sogar schadenersatzrechtliche Haftungsansprüche.