Großes Pech: Wäre dieser Vorgang jetzt passiert, hätte das Geld das Konto der Betroffenen nie verlassen. Seit dem 9. Oktober gelten neue Sicherheitsvorkehrungen, die solche Unglücke vermeiden sollen.
Doch am 30. September waren die Regeln noch nicht in Kraft, "Heute"-Leserin Nora (Name der Redaktion bekannt) geschah ein finanzielles Unglück. Sie führte eine 1.000-Euro-Überweisung durch – erkannte leider erst danach, dass sie es an die falsche Person schickte.
Ohne zu zögern kontaktierte sie sofort ihre Bank, die BAWAG. "Man erklärte meiner Frau, dass sie nach 24 Stunden die Überweisung reklamieren kann und das Geld zurückbekomme", schildert Noras Ehemann im "Heute"-Talk.
Als die 24 Stunden verstrichen waren, machte sie eine Reklamation – doch der Albtraum ging weiter. Laut Nora und ihrem Mann war die Empfängerin im Zahlungsrückstand und durch die Überweisung wurde dieser gedeckt.
Die Pressestelle der BAWAG klärte gegenüber der "Heute" die Situation auf: Sobald der autorisierte Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist, kann dieser gemäß § 74 Abs. 1. ZaDiG nicht mehr widerrufen werden. "Dies war bei der gegenständlichen Transaktion der Fall. Eine Rückbuchung des Betrages ist nicht mehr möglich", führt der Pressesprecher aus.
Zudem ist der Kontowortlaut mit dem angegebenen Empfängernamen ident. Wie die Bank aus vergangenen Überweisungen schlussfolgert, handelt es sich bei der falschen Empfängerin um eine Bekannte Noras.
So bleibt der Wienerin nichts anderes, als sich direkt an die Zahlungsempfängerin zu wenden. Inwiefern es um die Beziehung zwischen Nora und der Empfängerin tatsächlich steht, bleibt offen.