Jede Menge Ärger statt süßer Träume für Frau B. aus Wien: Sie hatte sich online um stolze 700 Euro eine neue Matratze gegönnt. Als diese geliefert wurde, entsprach sie doch nicht ihren Vorstellungen. Also wollte sie den Kauf rückabwickeln – schließlich ist guter Schlaf wichtig und 700 Euro gar nicht wenig Geld. Und für Online-Käufe gilt EU-weit ein Rückgaberecht.
Doch der Versuch, von ihrem gesetzlich garantierten Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, endete zunächst mit einem Nein. Das Möbelhaus wollte das Geld nicht rückerstatten und bot der schlaflosen Wienerin lediglich eine Gutschrift an. Die Begründung: Die Ware sei geöffnet und angeblich sogar benutzt worden – das schließe ein Rücktrittsrecht aus, argumentierte der Händler.
Doch so leicht ließ sich Frau B. nicht abwimmeln und wandte sich an die Arbeiterkammer (AK). Dort kümmerte sich Konsumentenschützer Mario Pataki persönlich um den Fall. Sein Urteil war eindeutig: "Das ist doppelt komisch, denn: Einerseits ist eine Prüfung der Beschaffenheit des Produkts vom Widerrufsrecht gedeckt und andererseits hatte sie die Matratze nie benutzt!"
Mit anderen Worten: Wer online kauft, darf sehr wohl die Matratze auspacken, anschauen und sogar Probeliegen – Hauptsache, das gute Stück wird nicht dauerhaft verwendet. Als sich die Arbeiterkammer einschaltete, knickte das Möbelhaus dann doch ein und überwies Frau B. den kompletten Kaufpreis zurück.