Dieser Fall ist zum Kopfschütteln: Die Oberösterreicherin Stefanie L. kaufte am 30. Dezember 2019 im Internet bei einer Plattform Gutscheine für den Aufenthalt in einem Hotel in Kaprun. Kaufpreis: 334 Euro.
Als sie den Gutschein dann Anfang 2020 einlösen wollte, wurde ihr gesagt, dass das Zimmerkontingent leider derzeit erschöpft sei.
Im Jänner 2024 startete die 30-jährige Linzerin erneut einen Versuch, den Gutschein einzulösen. Doch das Hotel verweigerte die Leistung einfach. Begründung: Die Gutscheine seien nur drei Jahre gültig. Weil auch die Online-Plattform den Kaufpreis nicht zurückzahlen wollte, ging die Arbeiterkammer Oberösterreich für die Konsumentin vor Gericht.
Die AK betont: "Die Verjährungsfrist von Gutscheinen beträgt grundsätzlich 30 Jahre. Diese Frist kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden, nämlich dann, wenn gleich starke Vertragspartner eine Verkürzung individuell vereinbaren."
Das sei hier nicht der Fall gewesen. "Die einseitig vorgegebene Gültigkeitsdauer der Übernachtungsgutscheine von drei Jahren ist gröblich benachteiligend", so das Argument der Konsumentenschützer. Die Urlauberin hatte kein Wahlrecht, weil das Hotel den Zeitraum der Einlösung bestimmt hatte.
"Obwohl ihr keine passenden Termine angeboten wurden, hatte sie keine Möglichkeit, eine Rückzahlung des Kaufpreises zu erwirken. Aufgrund der Covid-19-Pandemie konnte Frau L. für 345 Tage die Gutscheine überhaupt nicht einlösen", heißt es weiter.
Die AK versuchte, mit dem Hotel und der Online-Plattform eine außergerichtliche Lösung zu finden. Da aber beide Seiten (!) zu keiner Leistung bereit waren, ging die Kammer für die Konsumentin vor Gericht. Das Verfahren ging durch zwei Instanzen. Das Landesgericht Linz verurteilte die Online-Plattform schließlich zur Rückzahlung des Kaufpreises.
Die AK warnt generell: "Hotelgutscheine, die über Internetplattformen verkauft werden, erscheinen auf den ersten Blick günstig, haben aber meist eine kurze Gültigkeitsdauer und können selten zum Wunschtermin eingelöst werden."