Von einem kuriosen Fall beim Shopping berichtet aktuell die Kärntner Arbeiterkammer. Ein Mann bestellte sich dabei online eine neue Winterjacke, die regulär geliefert wurde. So weit, so gut – doch die Jacke passte nicht. Er entschied sich deswegen dazu, sie zurückzusenden.
Elf Tage nach Erhalt informierte er das Unternehmen über die geplante Retoure fünf weitere Tage später schickte er das Paket ab. Als dieses bei der Firma einging, erklärte diese wiederum, das Paket sei zu spät eingetroffen, die Rückgabefrist von 14 Tagen sei bereits verstrichen.
Geld wollte man dem Kärntner deswegen keines zurückgeben. Aus "Höflichkeit" bot man ihm noch einen Umtausch an. Das wollte er sich aber nicht gefallen lassen und wandte sich an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Kärnten.
"Anscheinend war dem Unternehmen die gesetzliche Lage des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) nicht bekannt", so AK-Konsumentenschutzexpertin Claudia Prettner und erklärt: "Tritt der Verbraucher von einem Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen zurück, so muss die empfangene Ware innerhalb von weiteren 14 Tagen nach der Rücktrittserklärung zurückgesendet werden."
Diese sogenannte Rückstellungsfrist wurde somit auch durch den Konsumenten laut gesetzlicher Bestimmung eingehalten – AGB von Unternehmen betreffend Rücksendungen und auch das Datum des Einlangens der Ware im Unternehmen gelten nicht. "Ohne das Einschreiten der AK-Konsumentenschutzexperten würden viele Menschen ohne ihr Wissen um ihre Rechte betrogen", so AK-Präsident Günther Goach.