Erstinstanzlich wurde René Benko bereits teilweise schuldig gesprochen, das Urteil wird allerdings gerade bekämpft. Trotzdem sitzt der Milliarden-Pleitier weiter in U-Haft – seit mittlerweile über einem Jahr. Beim Prozess haben er und Anwalt Norbert Wess Haftbeschwerde beim Oberlandesgericht eingebracht.
Nach sieben Wochen wurde diese Beschwerde nun abgeschmettert. "Die Untersuchungshaft wurde aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr für weitere zwei Monate fortgesetzt", so das OLG in einer Stellungnahme. Neues Haftfristende ist somit der 16. April 2026.
"Aus Sicht der Verteidigung ist die Entscheidung nicht nachvollziehbar, zumal sich Herr Benko als unbescholtener österreichischer Staatsbürger, der in Österreich vollkommen sozial integriert ist, nun seit mehr als einem Jahr in Untersuchungshaft befindet und nicht ersichtlich erscheint, wie im konkreten Fall weiterhin von einer – wie gesetzlich vorgesehen – 'konkreten' Tatbegehungsgefahr ausgegangen werden kann", zeigt sich Anwalt Wess erschüttert,
"Wir werden die Entscheidung mit unserem Mandanten nun in Ruhe analysieren und gemeinsam mit ihm entscheiden, ob ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof mittels Grundrechtsbeschwerde erfolgt."
Das Oberlandesgericht Wien hingegen geht in seiner Entscheidung davon aus, dass René Benko dringend tatverdächtig ist, die Verbrechen des schweren Betrugs, der Untreue und der betrügerischen Krida sowie das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels begangen zu haben. Den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr sieht das Beschwerdegericht in der auf zahlreiche konkrete Ermittlungsergebnisse zum (Nachtat-)Verhalten gestützten Befürchtung, René Benko werde auf freiem Fuß weitere Taten mit hohem Schaden gegen fremdes Vermögen verüben.
"Die Fortsetzung der Untersuchungshaft wird im Hinblick auf den besonderen Umfang der Ermittlungen, den Grad des Tatverdachts, die Schwere der Tatvorwürfe mit beispiellosem Gesamtschaden und die bisher rund einjährige Dauer der Haft für verhältnismäßig erachtet." Die Strafdrohung der Vorwürfe liegt immerhin bei bis zu zehn Jahren.
Gelindere Mittel (also etwa Gelöbnisse oder Weisungen) würden nicht genügen, um dem konkret vorliegenden Haftgrund der Tatbegehungsgefahr effektiv zu begegnen, ist das OLG sicher. Diese Entscheidung ist rechtskräftig, für Benko selbst gilt aber nach wie vor die Unschuldsvermutung.