In Wien werden immer wieder Bürgerversammlungen auf Bezirksebene abgelehnt – und Bürger haben dagegen keinerlei rechtliche Handhabe. Volksanwältin Gaby Schwarz spricht von einer gravierenden Lücke im Rechtsschutz und fordert nun Konsequenzen.
Ob Eventhalle, Stadtstraße oder Flächenwidmung: Wenn Wienerinnen und Wiener über Projekte in ihrem Bezirk diskutieren wollen, kann ihnen die Bezirksvorstehung derzeit einen Strich durch die Rechnung machen. Denn laut Wiener Stadtverfassung entscheidet sie, ob eine Bürgerversammlung überhaupt stattfinden darf. Wird sie abgelehnt, gibt es kein Rechtsmittel.
Die Volksanwaltschaft hat dieses Problem bereits mehrfach in ihren Berichten an den Wiener Landtag aufgegriffen. Aktuell sorgt der geplante Bau einer Wien Holding Eventhalle in St. Marx im 3. Bezirk für Diskussionen. Eine dazu beantragte Bürgerversammlung wurde abgelehnt. Ähnliche Fälle gab es unter anderem im 16. Bezirk zu einer Flächenwidmungen, in der Donaustadt zur Stadtstraße und im 2. Bezirk rund um die Verlegung des Mistplatzes.
Nach Ansicht der Volksanwaltschaft besteht bei solchen Projekten sehr wohl ein überwiegendes Interesse des jeweiligen Bezirks.
"Tatsache ist: Ob in Wien eine Bürgerversammlung stattfinden darf oder nicht, liegt im Ermessen der Bezirksvorstehung. Entscheidet sie dagegen, gibt es kein Rechtsmittel. Das ist eine bedenkliche Lücke im Rechtsschutzsystem, weil ein durch die Stadtverfassung gewährtes Minderheitenrecht leerläuft, wenn dessen Durchsetzung im Fall der rechtswidrigen Verweigerung verhindert wird. Die Volksanwaltschaft ortet hier einen klaren Missstand in der Verwaltung. Es wird Zeit, dass dieser Fehler behoben wird."
Schwarz verweist darauf, dass Bürgerversammlungen und Volksbefragungen der Mitwirkung der Bevölkerung an der politischen Willensbildung dienen und Transparenz darüber schaffen sollen, wie Bezirksvertreter mit den Anliegen der Menschen umgehen.
Auch grundsätzlich sieht die Volksanwaltschaft die Bezirke in der Pflicht. "Die Volksanwaltschaft geht davon aus, dass alle Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen, der Bezirksvorsteher und der Bezirksausschüsse fallen, jedenfalls im Interesse des jeweiligen Bezirks liegen."
Im aktuellen Fall St. Marx läuft die Prüfung noch. "Hier ist nach wie vor die Frage offen, ob das betreffende Projekt als Gegenstand einer Bürgerversammlung zulässig oder unzulässig ist. Für die entsprechende Klarstellung haben wir das zuständige Magistrat um Stellungnahme gebeten. Diese ist nach Ersuchen des Magistrats um Fristverlängerung abzuwarten."