Coronavirus

Diese Daten musst du für den Restaurant-Besuch angeben

Ab 19. Mai beginnen in Österreich die Öffnungsschritte für Gastronomie und Co. Die Zutrittstests werden dabei eine wichtige Rolle spielen.

Heute Redaktion
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Der Besuch in Lokalen und Restaurants ist nur mit Test, Impfung oder dem Nachweis einer Genesung möglich.
Der Besuch in Lokalen und Restaurants ist nur mit Test, Impfung oder dem Nachweis einer Genesung möglich.
Johanna Schlosser / picturedesk.com

Der Countdown läuft! Am 19. Mai werden in Österreich Gastronomie, Tourismus, Kultur und Sport wieder geöffnet. Zwar gelten in allen Bereichen strenge Sicherheitsmaßnahmen, aufgrund der sechsmonatigen Sperre können Branchenvertreter die Öffnung aber kaum noch erwarten.

In allen Bereichen wird nach den Plänen der Regierung entweder ein negativer Test, eine Impfung oder der Nachweis einer Genesung für den Besuch erforderlich sein. Geimpfte Personen werden nach den Öffnungen am 19. Mai keine Zugangstests mehr benötigen, ab Juni soll dann der "Grüne Pass" umgesetzt sein.

Bis zu dessen Realisierung und Durchführung gewinnt der gelbe Impf-Pass aus Papier jedenfalls wieder mehr an Bedeutung, der Pass soll nämlich für Geimpfte als "Eintrittsberechtigung" ins Restaurant, Wirtshaus oder Hotel reichen. Die Wirte müssen allerdings die Testergebnisse und Impfpässe ihrer Gäste bis zum "Grünen Pass" überprüfen.

Name, Geburtsdatum und Co.

Laut einem Entwurf des Abänderungsantrags des Epidemiegesetzes müssen beim Nachweis für den Restaurant- oder Theaterbesuch mehrere Daten angegeben werden. Bei den Tests gelten PCR- und Antigentests.

Wie in dem Dokument festgehalten, muss das Testzertifikat folgende Daten enthalten:

Nachname(n) und Vorname(n) der getesteten Person, Geburtsdatum der getesteten Person, Zielkrankheit oder -erreger, auf die oder den die Person getestet wurde, ausschließlich lautend auf „COVID-19“ oder "SARS-CoV-2", Art des Tests, Art der Probenahme (z. B. nasopharyngeal, oropharyngeal), Bezeichnung des Tests, Bezeichnung des Herstellers des Tests, Datum und Uhrzeit der Probenahme, Datum und Uhrzeit der Erstellung des Testergebnisses, Testergebnis, Bezeichnung des Testzentrums oder der testenden Einrichtung, Bezeichnung des Staates, in dem der Test durchgeführt wurde, Bezeichnung des Ausstellers des Testzertifikats, sowie die eindeutige Kennung des Testzertifikats.

Ähnliche Punkte müssen auch beim Genesungszertifikat angeführt werden: Nachname(n) und Vorname(n) der getesteten Person, Geburtsdatum der getesteten Person, Krankheit oder Erreger, von der oder dem die Person genesen ist, ausschließlich lautend auf "COVID-19" oder "SARS-CoV-2", Datum des ersten positiven NAAT-Testergebnisses, Datum des Serologie- oder Antikörpertests, Bezeichnung des Staates, in dem der Test durchgeführt wurde, Bezeichnung des Ausstellers des Genesungszertifikats, Gültigkeitsbeginn des Genesungszertifikats, Gültigkeitsende des Genesungszertifikats, eindeutige Kennung des Genesungsnachweises.

Für das Impfzertifikat braucht es folgende Daten: Nachname(n) und Vorname(n) der geimpften Person, Geburtsdatum der geimpften Person, Krankheit oder Erreger, gegen die oder den die Person geimpft ist, ausschließlich lautend auf "COVID-19" oder "SARS-CoV-2", Impfstoff/Prophylaxe (generische Beschreibung des Impfstoffs oder seiner Komponenten), Impfarzneimittel (Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung), Zulassungsinhaber oder Hersteller des Impfstoffs, Nummer der Impfung (Erstimpfung/Zweitimpfung/Auffrischungsimpfung), Datum der Impfung (für jede erhaltene Impfdosis zur Grundimmunisierung sowie der Auffrischungsimpfung), Bezeichnung des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, Bezeichnung des Ausstellers des Impfzertifikats, eindeutige Kennung des Impfzertifikats, sowie die Gültigkeitsdauer des Impfzertifikats.

Die Identifizierung der getesteten Person durch Überprüfende hat anhand eines amtlichen Lichtbildausweises oder der e‑card mit Foto zu erfolgen, heißt es zudem in dem Antrag.

Schriftliche Dokumente in der ersten Phase

In der ersten Phase ab 19. Mai wird der Nachweis, ob die Person getestet, geimpft oder genesen ist, mittels schriftlicher Dokumente erfolgen, dazu zählt etwa das behördliche Zeugnis einer Teststraße, der Impfpass in Papier-Form, ein Ausdruck vom eImpfpass oder ein Absonderungsbescheid, auf dem steht, dass man innerhalb der vergangenen sechs Monate eine Infektion hatte.

Anfang Juni soll es dann die Möglichkeit für digitale Nachweise geben, also mit einem QR-Code am Handy. Ende Juni wird mittels EU-Verordnung die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate in Europa möglich. Dabei sollen alle EU-Länder und die Schweiz dieselbe digitale Plattform haben. An jeder Grenze in Europa kann man dann mit dem QR-Code nachweisen, dass man geimpft, getestet oder genesen ist.

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    Sven Hoppe / dpa / picturedesk.com