Oberösterreich

Diese Tücken lauern beim Umtausch von Geschenken

Ist heuer schon wieder das Falsche unter dem Christbaum gelegen? "Heute" hat Tipps für den Umtausch von Geschenken, die keine Freude machen.

Johannes Rausch
Manche Geschenke kommen bei den Beschenkten nicht so gut an. Die Arbeiterkammer gibt Tipps für eine reibungslose Rückgabe.
Manche Geschenke kommen bei den Beschenkten nicht so gut an. Die Arbeiterkammer gibt Tipps für eine reibungslose Rückgabe.
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Dieses Szenario kennt bestimmt jeder: Man bekommt zu Weihnachten ein Präsent, das einem nicht gefällt und möchte es umtauschen. Was mache ich jetzt damit?

Während es im Online-Handel ein generelles Rücktrittsrecht von 14 Tagen gibt, ist es im stationären Handel so: Ein Umtauschrecht ist Vereinbarungssache.

Viele Geschäfte zeigen sich dabei großzügiger, als es der Gesetzgeber vorschreibt. Sie tauschen um oder geben sogar eine Geld-zurück-Garantie.

Details über Umtausch vereinbaren

Ein Tipp der Arbeiterkammer Oberösterreich, wenn man sich beim Geschenkekauf nicht sicher ist, ob es gut ankommen wird: Man sollte mit dem Geschäft sofort die Rückgabe oder die Umtauschmöglichkeit vereinbaren.

Dabei ist es wichtig, einen ausreichenden Zeitraum festzulegen. Im Optimalfall sollte man sich alles am Kassazettel oder auf der Rechnung schriftlich bestätigen lassen.

Beim Online-Handel hingegen kann man die Ware problemlos zurückgeben und erhält den Kaufpreis rückerstattet. Beachten sollte man dabei allerdings das sogenannte Fernabsatzgesetz. Es besagt, dass der Rücktritt innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware erfolgen muss. Wichtig dabei: Feiertage und Wochenenden verlängern die zwei Wochen nicht.

Auf Feiertage nicht vergessen

Ein weiterer Aspekt, den man bedenken sollte: Da Weihnachtsgeschenke oft frühzeitig bestellt und geliefert werden, ist die Rücktrittsfrist nach den Feiertagen bereits abgelaufen. Daher bieten einige Internet-Shops freiwillig eine längere Frist an. 

Ebenfalls gut zu wissen: Die Verpackung sollte aufbewahrt werden. Denn meistens verlangen die Firmen – sowohl im stationären als auch im Online-Handel – die Rückgabe im Originalkarton.

Diese Tücken lauern

Apropos Handel: Beim Einlösen von Gutscheinen sollte man einiges bedenken. Im Fall einer Insolvenz sind diese etwa laut AK wertlos. "Heute" hat berichtet.

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