Seit 1. Jänner 2026 wird der Zuverdienst zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe stark eingeschränkt. Das sieht eine Gesetzesänderung vor, die das Parlament bereits im Juni 2025 im Zuge des Budgetbegleitgesetzes beschlossen hat. Damit fällt eine bisher weitverbreitete Praxis weg.
Bislang konnten arbeitslose Personen zeitlich unbegrenzt geringfügig dazuverdienen – egal ob unselbstständig oder selbstständig. Ab 2026 ist das nur noch in klar definierten Ausnahmefällen möglich.
Ziel der Reform sei es, den Fokus stärker auf eine rasche Rückkehr in eine vollversicherte Beschäftigung zu legen. Wer also nicht zu den genannten Ausnahmen (siehe unten) gehört und seinen Nebenverdienst nicht gekündigt hat, dem wird jetzt das AMS-Geld gestrichen.
Im Jahr 2024 gab es in Österreich insgesamt 359.005 geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. 28.120 dieser Personen bezogen gleichzeitig Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Als geringfügig beschäftigt gilt, wer monatlich nicht mehr als 551,10 Euro brutto verdient – dieser Betrag wird jährlich angepasst.
Trotz der Verschärfung gibt es mehrere Ausnahmen, bei denen geringfügiges Arbeiten weiterhin erlaubt bleibt:
Wer vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen lang neben einer vollversicherten Beschäftigung geringfügig gearbeitet hat, darf diese Tätigkeit auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe fortsetzen.
Langzeitarbeitslose dürfen einmalig für maximal 26 Wochen geringfügig arbeiten.
Für Langzeitarbeitslose über 50 Jahre sowie für Personen mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent gilt keine zeitliche Einschränkung – sie dürfen dauerhaft geringfügig beschäftigt sein.
Auch Personen, die zuvor mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen haben, dürfen einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
Für Personen, die am 1. Jänner 2026 bereits geringfügig beschäftigt sind, gilt eine Übergangsregelung: Sie müssen ihre geringfügige Tätigkeit spätestens bis 1. Juli 2026 beenden, um weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu behalten. Davon ausgenommen sind Personen über 50 Jahre sowie Menschen mit einer Behinderung von mindestens 50 Prozent.
Dasselbe gilt für Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind und davor mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten haben.
Nicht nur Betroffene, sondern auch Unternehmen müssen reagieren. Spätestens mit Ende der Übergangsfrist am 31. Jänner 2026 müssen geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die keine der Ausnahmen erfüllen, beendet oder angepasst werden. Andernfalls verlieren die betroffenen Arbeitnehmer laut AMS ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Das AMS empfiehlt allen Betroffenen, sich frühzeitig zu informieren und beraten zu lassen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.