Eine verhängnisvolle Jänner-Nacht forderte am Großglockner das Leben einer jungen Frau. Wie von "Heute" ausführlich berichtet, kam es 50 Höhenmeter unterhalb des Gipfels zum Drama, als eine 33-Jährige nicht mehr weitergehen konnte.
In wenigen Wochen muss sich nun ihr Begleiter und Lebensgefährte vor Gericht verantworten. Wie am Donnerstag bekannt wurde, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage wegen des Verdachts der grob fahrlässigen Tötung. Dem erfahrenen Alpinisten wird vorgeworfen, nicht ausreichend auf das Vorhaben vorbereitet gewesen zu sein.
Staatsanwaltschaft sicher: darum musste Frau sterben
Insgesamt neun Fehler macht die Staatsanwaltschaft dem erfahrenen Alpinisten zum Vorwurf.
Die ganze Liste – das wird dem 39-Jährigen vorgeworfen
Unerfahrenheit der Frau und herausfordernde winterliche Verhältnisse: Trotz der Unerfahrenheit der Frau, die noch nie eine alpine Hochtour in dieser Länge, Schwierigkeit und Höhenlage gemacht hat, und trotz der herausfordernden winterlichen Verhältnisse hat der Angeklagte mit ihr die alpine Hochtour auf den Großglockner über den Stüdlgrat im Winter unternommen.
Zu spät gestartet: Der Angeklagte hat im Rahmen der Tourenplanung den Start der Tour rund zwei Stunden zu spät angesetzt.
Keine Biwak-Notausrüstung: Der Angeklagte hat im Rahmen der Tourenplanung nicht mit einem Notfall gerechnet, sodass er keine ausreichende Biwak-Notausrüstung mitgeführt hat.
Mit Splitboard und Snowboard-Softboots: Der Angeklagte hat es zugelassen, dass seine Freundin mit Splitboard und Snowboard-Softboots und damit eine für eine hochalpine Tour im kombinierten Gelände nicht geeignete Ausrüstung verwendet hat.
Nicht rechtzeitig umgekehrt: Der Angeklagte hätte angesichts des starken bis stürmischen Windes mit Windgeschwindigkeiten bis zu 74 km/h sowie der Temperatur von ca. minus 8 Grad, was unter Berücksichtigung des "Windchill"-Effektes zu einem Kälteempfinden um minus 20 Grad führt, spätestens am sogenannten "Frühstücksplatzl" umkehren müssen.
Kein Notruf: Der Angeklagte hat es unterlassen, rechtzeitig vor Einbruch der Dunkelheit einen Notruf abzusetzen.
Keine Notsignale an den Hubschrauber: Obwohl der Angeklagte mit seiner Freundin de facto ab ca. 20:50 Uhr nicht mehr weitergekommen ist, hat er weiterhin keinen Notruf abgesetzt und auch beim Überflug eines Polizeihubschraubers um ca. 22:50 Uhr keine Notsignale abgegeben, sondern mit einer Verständigung der Rettungskräfte bis 03.30 Uhr zugewartet.
Nicht mehr erreichbar: Nach mehreren Versuchen der Alpinpolizei, mit dem Angeklagten Kontakt aufzunehmen, hat er erstmals um 00:35 Uhr einen Alpinpolizisten angerufen. Obwohl der Inhalt des Gespräches unklar geblieben ist, nahm der Angeklagte nicht noch einmal Kontakt zu den Rettungskräften auf. Er hat sein Telefon auf lautlos gestellt und verstaut und daher weitere Anrufe der Alpinpolizei nicht mehr entgegengenommen.
Keine Versorgung der Freundin: Der Angeklagte hat es unterlassen, seine Freundin an einen möglichst windgeschützten Platz zu bringen, um sie vor Wärmeverlust zu schützen. Bevor der Angeklagte seine Freundin gegen 02.00 Uhr zurückgelassen hat, hat er weder ihren Biwaksack noch die vorhandenen Alu-Rettungsdecken verwendet, um sie vor weiterer Auskühlung zu schützen oder ihr den schweren Rucksack samt Splitboard abgenommen.
Bilder: Webcam filmte Todes-Drama am Großglockner mit
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Der Prozess wird am 19. Februar 2026 am Innsbrucker Landesgericht stattfinden.