Der Regionalzug war von Linz nach Kirchdorf unterwegs. Kurz vor dem Bahnhof Ansfelden, nicht weit von der Landeshauptstadt entfernt, wollte der Schaffner das Ticket eines Reisenden überprüfen.
Der Mann zeigte ein Symbol auf seinem Handy her, das nicht aus der offiziellen Verkehrs-App stammte. Der Zugbegleiter forderte ihn daher auf, seinen Fahrschein auf dem korrekten Weg vorzuweisen.
Der Gast beharrte aber darauf, dass es sich um die richtige Version handle. Es kam zu einem Streitgespräch, in dem er sein Gegenüber laut Schaffner zunächst als "dumm" und dann als "Voiwasn" bezeichnete.
Dem Kontrolleur reichte es, er rief die Polizei, um den Passagier vor die Tür setzen zu lassen. In Ansfelden stiegen die Beamten zu, mit ihnen diskutierte der Mann weiter und wollte partout nicht aussteigen. Er wurde vorübergehend festgenommen und per Schieben und Ziehen rausgeschafft.
Gegen die Maßnahme "unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt", wie es hieß, erhob der Betroffene Beschwerde ans Landesverwaltungsgericht. Seiner Meinung nach sei die Festnahme widerrechtlich erfolgt. Er forderte außerdem Kosten- und Schadenersatz.
Das Gericht kam jedoch zum Ergebnis, dass die Beschwerde und die Forderungen unbegründet waren. Die Argumentation: Es wäre für den Kunden mühelos möglich gewesen, sein Ticket über die offizielle App des Verkehrsanbieters vorzuzeigen.
Stattdessen beschimpfte er den Schaffner und beharrte auf dem Icon auf seinem Telefon. Außerdem führten die Juristen die 25-minütige Verspätung durch den Vorfall ins Treffen.