Ein Baby ohne Geburtsurkunde, ratlose Eltern und ein Streit um die Zuständigkeit: Weil das Standesamt den Wunschnamen ihrer Tochter nicht akzeptiert, kämpfen Heidemarie D. (44) und Roland S. (36) seit Wochen um eine Lösung. Nun könnte der Fall vor Gericht landen – doch dort wurden die Eltern bereits abgewiesen.
Das Standesamt Salzburg soll ihnen telefonisch mitgeteilt haben, dass eine Verständigung an das Pflegschaftsgericht in Oberösterreich geschickt werde. Doch dort waren die Eltern bereits vorstellig geworden – man sei nicht zuständig.
Hintergrund ist ein Streit um den Wunschnamen der Eltern, "Rianeva Viktoria". Das Mädchen kam am 24. September 2026 zur Welt. Seit der Geburt hat die Kleine jedoch offiziell keinen Namen und deshalb auch keine Geburtsurkunde.
Das Standesamt Salzburg hat Bedenken gegen die Schreibweise "Rianeva", weil der Name bislang offiziell nicht verwendet worden sei. Die Variante "Ria-Neva" wäre nach Angaben des Standesamts möglich. Für die Eltern kommt sie aber nicht infrage. "Ihr Spitzname ist Rivi – also auch die umgekehrte Form "Viktoria Rianeva" ist nicht erwünscht", so der Vater der Kleinen.
Die Eltern haben den Wunschnamen nach eigenen Angaben von der Gesellschaft für deutsche Sprache e. V. prüfen lassen. Deren Vornamensauskunft bestätige den Vornamencharakter und halte die geschlossene Schreibweise aufgrund der möglichen Verbindung gebräuchlicher Namenselemente für vertretbar. "Rianeva Viktoria" werde darin als eintragungsfähig angesehen.
Die fehlende Urkunde bringt für die Familie praktische Schwierigkeiten mit sich. "Die ausstehende Geburtsurkunde erschwert nach unserer Erfahrung weitere Schritte", sagt Roland. Betroffen seien unter anderem die Pflichtversicherung, Familienleistungen, das Melderegister, der Staatsbürgerschaftsnachweis, die Vaterschaftsanerkennung, die gemeinsame Obsorge und private Versicherungen.
Die Eltern hätten bereits mehrere Stellen kontaktiert – darunter Standesämter, Bezirksverwaltungsbehörden, Gerichte, Landesstellen und Bundesministerien. Eine Lösung hätten sie bislang nicht gefunden.
Laut Standesamt muss ein Vorname dem Geschlecht des Kindes entsprechen, darf dem Kindeswohl nicht abträglich sein und muss gebräuchlich sein. Um das festzustellen, werde nicht nur im deutschsprachigen Raum, sondern weltweit recherchiert. Werde der Name nirgends gefunden, sei er aus Sicht des Standesamts nicht eintragungsfähig.
Entscheiden sich die Eltern nicht innerhalb von 40 Tagen für einen anderen Namen, muss das Standesamt eine Mitteilung an das Bezirksgericht machen. Beharren die Eltern auf "Rianeva Viktoria", könne es zu einem Bescheid kommen, gegen den Beschwerde möglich ist. Ob und wie ein Gericht in dem konkreten Fall befasst wird, bleibt vorerst offen.