Unbekanntes Parkverbot

"Geheime" Regel lässt Autofahrer in Simmering schäumen

Eine Parkregel, die jahrelang niemanden interessierte, plötzlich aber teuer wird: Der Fall aus Simmering sorgt bei Autofahrern für Gesprächsstoff.
Maxim Zdziarski
11.10.2026, 20:35
Loading...
Angemeldet als Hier findest du deine letzten Kommentare
Alle Kommentare
Meine Kommentare
Sortieren nach:

Kommentare neu laden
Nach oben
Hör dir den Artikel an:
00:00 / 02:45
1X
BotTalk

In der Dürrnbacher Straße in Simmering durfte man laut Straßenverkehrsordnung eigentlich gar nicht parken. Doch das Gesetz, das vielen Autofahrern gar nicht bekannt ist, wurde Jahrzehntelang ignoriert und somit nicht abgestraft – bis jetzt.

Dabei geht es um eine Sackgasse, in der aufgrund der vorgeschriebenen Restfahrbahnbreite von 5,20 Metern kein Auto abgestellt werden darf. Ein entsprechendes Parkverbot muss dafür nicht extra ausgeschildert sein.

"Heute" auf Google als bevorzugte Quelle festlegen

Das steht in der Straßenverkehrsordnung:

Nach § 24 Abs. 3 lit. d) ist das Parken außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben.

Es ist mit der Benützung von Fahrzeugen, die die größte zulässige Breite – das sind 2,60 m – aufweisen, zu rechnen. Bei zwei Fahrstreifen ergibt sich daher eine freizulassende Fläche von 5,20 m.
(Quelle: ÖAMTC)

"Das wusste ich nicht"

Gerade dieser Punkt sorgt bei Autofahrern für Verwunderung. Denn wer jahrelang an dieser Stelle parkte und dabei nie beanstandet wurde, geht fälschlicherweise davon aus, dass das Abstellen des Autos dort erlaubt ist.

Im konkreten Fall hatte der betroffene Wiener sogar einen Parksheriff gefragt. Dieser habe ihm erklärt, dass er an der Stelle wegen der fehlenden Beschilderung nicht strafen würde. Andere Kollegen würden die Vorschrift hingegen strenger auslegen.

Keine Ausnahme für alte Parkplätze

Rechtlich macht es allerdings keinen Unterschied, ob in der Gasse seit Jahren Autos stehen. Entscheidend ist die tatsächliche Breite der Fahrbahn.

Der ÖAMTC erklärte gegenüber "Heute", dass die Regel auch für Sackgassen gilt. Sind nicht zwei Fahrstreifen mit jeweils rund 2,60 Metern frei, kann das Parken verboten sein. Für viele Autofahrer ist in dem Fall genau das der Knackpunkt: Kein Schild, keine Bodenmarkierung – und trotzdem 50 Euro Strafe.

Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung
Weingartner-Foto / picturedesk.com, ÖAMTC

Plötzlich wird kontrolliert

Dass eine Regel über Jahre kaum auffällt und dann plötzlich konsequent kontrolliert wird, sorgt bei betroffenen Anrainern für Ärger. Denn wer sein Auto regelmäßig an derselben Stelle abstellt, rechnet nach jahrelanger Beanstandungsfreiheit kaum damit, eines Tages einen Strafzettel vorzufinden.

Der Fall zeigt damit auch: Nur weil an einer Stelle jahrelang problemlos geparkt wurde, bedeutet das nicht automatisch, dass es erlaubt war. Für Autofahrer bleibt deshalb vor allem ein Blick auf die tatsächliche Fahrbahnbreite entscheidend – und nicht nur auf Verbotsschilder.

zdz,11.10.2026, 20:35
Weitere Storys