Mario* kennt die Dürrnbacher Straße in Simmering seit vielen Jahren. Nicht täglich, aber regelmäßig parkte der "Heute"-Leser dort sein Auto. Auch andere Fahrzeuge stehen regelmäßig an derselben Stelle. Probleme gab es bislang keine. Bis vergangenen Samstag.
Als Mario zu seinem Auto am besagten Tag zurückkam, wartete eine bereits Organstrafverfügung über 50 Euro unter den Wischerblättern auf ihn. Der Vorwurf: Sein Auto sei an einer "engen Stelle der Fahrbahn" abgestellt gewesen.
Für den Wiener ist das schwer nachvollziehbar. Eine dauerhafte Beschilderung oder Bodenmarkierung, die auf ein Parkverbot hinweist, gibt es an der Stelle nämlich nicht. Mario nahm deshalb selbst ein Maßband in die Hand, um sich zu vergewissern. Die Fahrbahn ist dort seinen Messungen zufolge 5,10 Meter breit. Steht ein Auto am Straßenrand, bleiben etwa 3,10 Meter für den fließenden Verkehr frei.
Genau hier liegt das Problem: Auf einer Straße, die in beide Richtungen befahren werden kann (dazu zählen auch Sackgassen), muss eine ausreichende Restfahrbahnbreite gewährleistet sein. Als Richtwert gelten 5,20 Meter.
Das steht in der Straßenverkehrsordnung:
Nach § 24 Abs. 3 lit. d) ist das Parken außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben.
Es ist mit der Benützung von Fahrzeugen, die die größte zulässige Breite – das sind 2,60 m – aufweisen, zu rechnen. Bei zwei Fahrstreifen ergibt sich daher eine freizulassende Fläche von 5,20 m.
(Quelle: ÖAMTC)
Das bedeutet für die betreffende Straße: Steht auf einer Seite ein Auto, ist die notwendige Breite bereits unterschritten. "Für Sackgassen gilt – wie sonst auch – die Regel, dass pro Richtung ein Fahrstreifen (= ca. 2,60 m) frei bleiben muss", so Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung.
Ein Einschreiten der Parkraumüberwachung ist damit auch ohne eigenes Parkverbotsschild möglich. Für Anrainer ist das besonders bitter. Denn über Jahre wurde dort regelmäßig geparkt, ohne dass es deshalb Beanstandungen gab.
Wie unterschiedlich die Situation offenbar gehandhabt wird, erlebte Mario nur weniger Tage später selbst. Bei einer Gassirunde mit seinem Hund sprach er einen Parksheriff auf die Stelle an.
Dieser habe ihm erklärt, dass er dort wegen der fehlenden Beschilderung nicht strafen würde und ein Auge zudrücke. Andere Kollegen würden die Regeln allerdings streng durchexekutieren und sehr wohl Organstrafen ausstellen.
Auch der ÖAMTC weist darauf hin, dass es bei der Beurteilung auf die konkrete Situation ankommt, ob tatsächlich gestraft wird. Fakt ist laut ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried aber, dass man in der Sackgasse, auch in der Vergangenheit, nicht parken durfte.