Eine Nutzerin wollte vor Gericht wissen, wer hinter einem Fake-Profil auf Instagram steckt, das sie nachahmt. Doch das Landgericht Koblenz hat entschieden: Instagram muss die Daten vom Kontoinhaber nicht herausgeben.
Das wurde am Montag bekannt gegeben. Gleichzeitig hat das Gericht auf eine mögliche Lücke im Gesetz hingewiesen.
Der Streitpunkt: Das Fakeprofil zeigt als Profilbild die Antragstellerin und kopiert ihr echtes Profil. Die Frau sagt, das Profil wurde mehrmals optisch und inhaltlich an sie angepasst. Außerdem gebe sich der Kontoinhaber in Nachrichten als sie aus und nenne dabei sogar ihre volle Adresse.
Die Nutzerin argumentierte, dass die Bilder und Nachrichten "audiovisuelle Inhalte" laut Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) seien. Laut diesem Gesetz müssen Betreiber von Onlinediensten in bestimmten Fällen Auskunft über Bestandsdaten geben – etwa wenn es um zivilrechtliche Ansprüche wegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder um Inhalte geht, die bestimmte Straftaten erfüllen.
Das Gericht wies den Antrag ab. Die Nutzerin habe nicht behauptet, dass es um Inhalte gehe, die im Gesetz als Straftat gelten. Außerdem sieht das Gericht in den Bildern und Textnachrichten keine "audiovisuellen Inhalte".
Der Begriff ist im TDDDG nicht genau erklärt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch müssten solche Inhalte hörbar und sichtbar sein. Auch die Entstehung des Gesetzes deute darauf hin, dass Bilder und Texte keine audiovisuellen Inhalte sind. Deshalb greift das Gesetz in diesem Fall nicht.
Die Kammer gab der Frau aber recht: "Eine Regelung auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten wäre sinnvoll." Denn wie der Fall zeige, kann es auch da ein Auskunftsbedürfnis geben. Das zu regeln, sei aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Kammer, so das Gericht.