Der Fall aus Stadl-Paura dürfte noch für Diskussionen sorgen: Eine Militärhundeführerin wollte verhindern, dass ihr vom Bundesheer überlassener Rottweiler als "auffälliger Hund" eingestuft wird. Doch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ließ keine Ausnahmen zu.
Der Hund hatte keine Alltagstauglichkeitsprüfung abgelegt – eine Pflicht laut Oö. Hundehaltegesetz 2024. Die Frau argumentierte, dass Militärhunde vom Bund gestellt und dienstlich betreut werden, weshalb ein Landesgesetz wie das Oö. HHG auf ihren Vierbeiner nicht anwendbar sei. Außerdem könne sie als Soldatin außerhalb des Dienstes keine eigenständigen Entscheidungen treffen – etwa über zusätzliche Prüfungen.
Das Gericht sah das anders. Entscheidend sei nicht das Eigentum am Tier, sondern wer es tatsächlich halte und betreue. Da der Hund ihr "zur Haltung überlassen" worden sei und sie "die alltagswesentlichen Belange außerhalb der Dienstzeit" bestimme, gelte sie als Halterin – und damit als verantwortlich im Sinne des Gesetzes.
Auch die Tatsache, dass es sich um einen Militärhund handelt, ändere nichts an der Gültigkeit des Gesetzes. Dieses sei "insbesondere außerhalb der Dienstzeit" sehr wohl anzuwenden. Zwar berücksichtige das Oö. HHG 2024 in Einzelfällen die besondere Stellung solcher Hunde, etwa durch mögliche Ausnahmen bei Leinen- und Maulkorbpflicht – pauschale Sonderregeln für Militär- oder Polizeihunde gebe es aber nicht.
Und die Rechtslage ist eindeutig: Wird die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht abgelegt – in diesem Fall binnen sechs Monaten nach Anmeldung des Hundes – gilt das Tier automatisch als auffällig.
Damit war der Bürgermeister laut Gericht verpflichtet, die Auffälligkeit festzustellen – mit allen Konsequenzen: Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten, zusätzliche Nachweispflichten und mehr. Auch top-ausgebildete Bundesheer-Hunde müssen im zivilen Alltag also durch den "Hunde-TÜV" – sonst droht die volle Maulkorbpflicht.