Sobald die Temperaturen steigen, zieht es viele Menschen auf den Balkon. Doch nicht alles, was man dort gerne machen würde, ist auch erlaubt. Wer sich nicht an die Regeln hält, riskiert Ärger mit Vermietern, der Hausverwaltung oder den Nachbarn.
Grundsätzlich gilt: Normale Nutzung wie Sitzen oder Pflanzen aufstellen ist erlaubt. Verboten ist allerdings alles, was andere stark stört, die Sicherheit gefährdet oder ohne Erlaubnis in die Bausubstanz eingreift.
Entscheidend sind hier vor allem der Mietvertrag und die Hausordnung. Ein komplettes Verbot für Pflanzen, Möbel oder Wäsche wäre rechtlich kaum haltbar. Einzelne Einschränkungen können dagegen wirksam sein – besonders wenn sie Sicherheit, Brandschutz oder Ruhe betreffen.
Grillen auf dem Balkon ist laut Gesetz grundsätzlich erlaubt. Vermieter können es aber durch den Mietvertrag oder die Hausordnung einschränken. Das betrifft vor allem Holzkohlegrills, da Rauch, Geruch und Brandgefahr eine große Rolle spielen. Wenn Rauch regelmäßig in andere Wohnungen zieht, kann die Hausverwaltung das Grillen untersagen. Hält sich ein Mieter nicht an die Hausordnung, droht im schlimmsten Fall die Kündigung, warnt die Mietervereinigung. Auch im Mietvertrag können sich individuelle Vereinbarungen zu Grillzeiten und –plätzen finden.
Übrigens, auch ein Elektrogrill ist kein Freifahrtschein: Fettbrand und unsichere Kabel bleiben ein Risiko. Offenes Feuer und Feuerschalen gehören auf keinen Fall auf einen Balkon im Mehrfamilienhaus.
Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, aber Rücksicht auf die Nachbarn ist wichtig. Bei deutlicher Belästigung können Gerichte sogar Zeitfenster festlegen. Wer Beschwerden erhält, sollte sie ernst nehmen und feste Zeiten absprechen.
Musik, Gespräche und Kinderlachen gehören zum normalen Wohnen dazu. Ab 22 Uhr sollte man aber konsequent auf Zimmerlautstärke reduzieren. Die Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr verdient ebenfalls Beachtung.
Das Sonnenbaden am Balkon an sich stellt kein Problem dar. Dabei die Hüllen fallen zu lassen, stellt in der Regel ebenfalls weder eine Straftat noch eine Anstandsverletzung dar - allerdings nur, solange der Balkon nicht einsehbar ist. Fühlen Nachbarn durch zu viel nackte Haut belästigt, könnte dies im Einzelfall jedoch zu einer Anstandsverletzung führen.
Das gilt vor allem dann, wenn der Balkon von einem Kinderspielplatz, Kindergarten oder einer Schule aus einsehbar ist.
Blumenkästen müssen so befestigt sein, dass sie bei starkem Wind nicht herunterfallen. Sie sollten an der Innenseite der Brüstung montiert werden. Gießwasser darf nicht auf Nachbarbalkone laufen.
Für Sichtschutz, Katzennetze oder Markisen, die in die Fassade eingreifen, braucht man eine Genehmigung. Steckersolargeräte hingegen dürfen nicht mehr pauschal abgelehnt werden – allerdings können Vermieter Vorgaben zur sicheren Montage machen.
Die Faustregel lautet: Normale Nutzung ist erlaubt. Sobald Rauch, Lärm, Absturzgefahr oder Eingriffe in die Bausubstanz ins Spiel kommen, sollte man vorher nachfragen.