Halloween ist längst auch in der Arbeitswelt angekommen: Beschäftigte verkleiden sich, Betriebe veranstalten Feiern und in Handel, Gastronomie oder Eventbranche gehört das Gruselfest für viele zum Arbeitsalltag. Doch auch zu Halloween gelten klare Regeln.
"Das Arbeitsrecht macht vor Halloween nicht Halt. Die bestehenden Regeln gelten selbstverständlich auch am 31. Oktober – es ist ein ganz normaler Arbeitstag", stellt ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter klar.
Weilharter erklärt, was Beschäftigte sonst noch beachten müssen:
"Am besten im Vorfeld abklären, ob es im Betrieb erlaubt, geduldet oder nicht gerne gesehen ist, wenn Mitarbeiter:innen kostümiert zur Arbeit kommen oder Halloween feiern", rät ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter.
Grundsätzlich zählt die Kleidungsauswahl zur Privatsphäre von Arbeitnehmer:innen, daher besteht hier grundsätzlich Entscheidungsfreiheit. Einschränkungen kann es jedoch geben – etwa wenn ein branchenübliches Erscheinungsbild gilt, wie in Banken oder Kanzleien.
Auch Arbeitnehmer:innenschutz, Hygienevorschriften und Sicherheitsregeln müssen eingehalten werden. "Wer Sicherheitsschuhe tragen muss, darf nicht barfuß oder in High Heels arbeiten. Und am Bankschalter wird ein Zombiekostüm wohl nicht erlaubt sein", so Weilharter.
Arbeitnehmer können nicht gezwungen werden, sich zu verkleiden. "Generell können Halloweenkostüme nicht einfach angeordnet werden", stellt Weilharter klar.
Ausnahmen gelten etwa für Beschäftigte in Kostümverleihen oder bei Halloweenpartys. Es gilt: Die Verkleidung darf aber nie entwürdigend oder lächerlich sein und muss vom Arbeitgeber bereitgestellt bzw. bezahlt werden.
Außerdem kann niemandem zugemutet werden, bereits geschminkt mit öffentlichen Verkehrsmitteln in die Arbeit zu fahren. Die Umkleide- und Schminkzeit im Betrieb muss daher als Arbeitszeit zählen.
"Ein Glas Wein oder Bier ist meist kein Problem – solange der Umtrunk nicht in ein Gelage ausartet und das Büro zur Partymeile wird", sagt Weilharter.
Ein generelles Alkoholverbot im Job gibt es nicht, aber Arbeitnehmer:innen dürfen sich nicht in einen Zustand versetzen, der sie oder andere gefährdet – weder vor noch während der Arbeit oder in Pausen.
"Verhängt der Arbeitgeber ein absolutes Alkoholverbot, muss ich mich daranhalten. Auch kann der Konsum durch Betriebsvereinbarung geregelt werden", so die Arbeitsrechtsexpertin.
Und: Wenn der Arbeitgeber zu einer Halloweenparty während der Arbeitszeit einlädt, muss diese Zeit bezahlt werden. Findet sie außerhalb statt, ist die Teilnahme freiwillig und unbezahlt.
- Halloween ist ein normaler Arbeitstag: Die arbeitsrechtlichen Regeln gelten auch am 31. Oktober.
- Kostüme sind nicht grenzenlos erlaubt: Sicherheits-, Hygiene- und betriebliche Vorgaben müssen eingehalten werden.
- Halloweenfeier während der Arbeitszeit: Lädt der Arbeitgeber während der Arbeitszeit ein, muss diese Zeit entlohnt werden.