Coronavirus

Harter Lockdown für alle – was ab Montag gilt

Ab Mitternacht ist in Österreich der vierte Lockdown in Kraft. Wie auch bei den Shutdowns davor gelten strenge Regeln. Hier der Überblick.

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Ab Mitternacht ist in Österreich der vierte Lockdown in Kraft. (Archivbild)
Ab Mitternacht ist in Österreich der vierte Lockdown in Kraft. (Archivbild)
apa/picturedesk

Nach einem langen Ringen fiel am Freitag die Entscheidung: Österreich geht ab Montag für 20 Tage in den Lockdown. Spätestens am 12. Dezember soll der Shutdown für die geimpfte Bevölkerung dann enden, für ungeimpfte Bürger allerdings nicht. Jene befinden sich bereits seit vergangenem Montag im harten Lockdown.

Ausgangsbeschränkungen

Wie aus den bisherigen Lockdowns bekannt, schließen ab Montag Handel, Gastronomie und körpernahe Dienstleister wieder. Offen bleiben lediglich der Lebensmittelhandel Supermärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Post, sowie Trafiken und Zeitungskioske.

Auch strenge Ausgangsbeschränkungen gelten rund um die Uhr. Das Zuhause darf nur noch aus den wenigen, alt bekannten Gründen verlassen werden, nämlich:

➤ Arbeit
➤ Erledigung lebensnotwendiger Besorgungen
➤ Frische Luft schnappen
➤ Impfen bzw. testen gehen
➤ Betreuung, Pflege, Besuch naher Angehöriger
➤ Arzt-, Apothekenbesuche

Generell geht es bei einem Lockdown darum, die Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren, so auch dieses Mal. Kontakt abseits des eigenen Haushaltes ist also nur zu – einzelnen – engsten Angehörigen oder wichtigen Bezugspersonen erlaubt.

Ausweitung der Maskenpflicht

Generell gibt es eine Ausweitung der bisher geltenden FFP2-Maskenpflicht. Demnach müssen in allen geschlossenen Innenräumen (abgesehen vom Privatbereich) FFP2-Masken getragen werden. Die Maskenpflicht in den Öffis bleibt selbstverständlich aufrecht,  gibt es eine Verschärfung: Im Auto ist eine FFP2-Maske zu tragen, wenn man mit Personen unterwegs ist, die nicht im selben Haushalt leben.

 Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

Auch für Kinder zwischen sieben und 14 Jahren sowie Schwangere gibt es eine sanftere Regeln – jene dürfen statt der FFP2-Maske auch einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Mindestabstand

Ein Revival erlebt ab Mitternacht auch der altbekannte – etwas angewachsene Babyelefant – in Form des Zwei-Meter-Abstands: Zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist laut dem Entwurf der Verordnung zum vierten Lockdown an allen öffentlichen Orten, aber etwa auch am Arbeitsplatz, darauf zu achten, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.

Betreuung in der Schule

Rund um die Schulfrage herrschte viel Verwirrung: Die Schulen bleiben aber grundsätzlich offen. Vorgesehen ist "Präsenzunterricht für all jene, die es benötigen". Eltern können ihre Kinder also zur Betreuung in die Schule bringen, werden aber gebeten, Schüler zu Hause zu betreuen, "dort wo dies möglich ist". Für diese Kinder sollen "Lernpakete" zusammengestellt werden. Für alle Schulstufen gilt eine Maskenpflicht im Gebäude und in den Klassen.

Regeln im Job

Grundsätzlich gibt es eine Empfehlung, dort wo dies möglich ist, ins Home Office zu wechseln. Wer aber vor Ort arbeitet, muss weiterhin die 3G-Regel am Arbeitsplatz beachten, sowie die ab Montag greifende ausgeweitete FFP2-Maskenpflicht. Jene gilt in sämtlichen geschlossenen Räumen – auch am Arbeitsplatz.

Ausnahmen gibt es nur, wenn entsprechende bauliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, wie etwa Trennwände oder Plexiglasscheiben.

Besuche im Pflegebereich

Auch im Lockdown gestattet bleiben Besuche von Personen in Krankenhäusern und Pflegeheime – allerdings gilt hier eine 2G-Plus-Regeln. Besucher müssen über einen 2G-Nachweis (geimpft oder genesen) und zusätzlich dazu über einen aktuellen negativen PCR-Test verfügen.

In Pflegeheimen sind Besuche mit jeweils höchstens zwei Personen pro Bewohner pro Tag gestattet. Im Spital ist es hingegen ein Besucher pro Patient und Woche. Für Minderjährige gibt es weniger strenge Regeln, hier dürfen zusätzlich zwei Personen pro Tag zu Besuch kommen.

Lieferung & Abholung 

Die Gastronomie muss zwar zusperren, das Abholen von Speisen bleibt aber gestattet. Getränke dürfen von Betreibern nur verschlossen verkauft werden. Diese Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern rund um den Betrieb konsumiert werden. Neben Abholung bleibt auch Lieferservice im Lockdown erlaubt.

 Die Einhaltung des Lockdowns wird die Polizei kontrollieren. Dabei soll die Kontrolldichte hoch bleiben, auch wurde eine Erhöhung der Strafen bei Nicht-Einhaltung der Maßnahmen angekündigt. Dies betonte Innenminister Nehammer (ÖVP) am Sonntag am Rande einer Pressekonferenz zu den Corona-Demos am Samstag. Mehr dazu hier >>

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