Ein seit fast 20 Jahren bestehender Bretterzaun beschäftigt die Behörden in Niederösterreich. Nun hat das Landesverwaltungsgericht NÖ entschieden: Die Eigentümerin muss die Einfriedung grundsätzlich entfernen. Ihre Beschwerde wurde abgewiesen.
Ausgangspunkt war ein Bescheid des Bürgermeisters einer (anonymisierten) Marktgemeinde in NÖ. Einer Frau wurde aufgetragen, den Bretterzaun auf ihrem Grundstück abzutragen.
Die Frau wehrte sich dagegen. Sie verwies unter anderem auf eine mündliche Vereinbarung mit dem damaligen Bürgermeister aus dem Jahr 2007. Zudem sei der Grenzverlauf nicht ausreichend geklärt worden und der Zaun stehe auf ihrem eigenen Grund.
Nach Darstellung der Eigentümerin hatte dort bereits zuvor ein Maschendrahtzaun bestanden. Die später angebrachten Holzbretter seien lediglich eine Instandhaltungsmaßnahme gewesen.
Für die Frau sprach außerdem, dass der Zaun jahrelang nicht beanstandet worden war. Auch bei späteren baubehördlichen Überprüfungen seien zunächst keine Schritte gegen die Einfriedung gesetzt worden.
Der Gemeindevorstand ließ sich davon nicht überzeugen. Er verlängerte lediglich die Frist für den Abbruch auf sechs Monate ab Rechtskraft. Der Abbruchauftrag selbst blieb bestehen.
Daraufhin zog die Frau vor das Landesverwaltungsgericht. Dieses stellte fest, dass die Einfriedung aus einem Maschendrahtzaun mit Betonfundamenten und darauf montierten Holzbrettern besteht. In dieser Form wurde sie 2007 hergestellt.
Das entscheidende Problem: Für die Einfriedung liegt laut Gericht keine baubehördliche Bewilligung vor. Aufgrund ihrer Bauweise mit Fundamenten handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben.
Dass der Zaun fast zwei Jahrzehnte lang weitgehend unbehelligt blieb, ändert daran nichts. Eine jahrelange Duldung durch die Behörde ersetzt laut Gericht keine notwendige Bewilligung.
Auch die behauptete mündliche Zusage des damaligen Bürgermeisters half der Frau nicht. Für einen entsprechenden Bescheid fand das Gericht in den Akten keinen Anhaltspunkt. Aber selbst ein mündlich ergangener Bescheid hätte in diesem Fall keine rechtliche Wirkung.
Damit bestätigte das Landesverwaltungsgericht den Abbruchauftrag. Die dafür vorgesehene Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft sei angemessen. Eine ordentliche Revision ließ das Gericht nicht zu.
Ganz endgültig muss das Schicksal des Zaunes aber noch nicht besiegelt sein: Die Eigentümerin kann eine nachträgliche Bewilligung beantragen. Bekommt sie diese, würde der Abbruchauftrag gegenstandslos.