Trainerin legte Beschwerde ein

Hundepension ohne Bewilligung – keine Strafe für Frau

Einer Hundetrainerin wurde der Betrieb einer illegalen Hundepension vorgeworfen. Das Landesverwaltungsgericht hob die Strafe nun jedoch auf.
Erich Wessely
02.08.2026, 06:00
Loading...
Angemeldet als Hier findest du deine letzten Kommentare
Alle Kommentare
Meine Kommentare
Sortieren nach:

Kommentare neu laden
Nach oben
Hör dir den Artikel an:
00:00 / 02:45
1X
BotTalk

Eine Hundetrainerin aus dem Bezirk Gänserndorf musste sich gegen eine Strafe nach dem Tierschutzgesetz wehren. Ihr wurde vorgeworfen, ohne behördliche Bewilligung eine Hundepension betrieben zu haben.

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verhängte deshalb eine Geldstrafe von 400 Euro. Laut Behörde soll die Frau im September 2025 mehrere fremde Hunde betreut haben, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen.

"Heute" auf Google als bevorzugte Quelle festlegen

Betroffene erhob Beschwerde

Die Betroffene erhob dagegen Beschwerde. Sie erklärte, lediglich Hunde von Freunden und Bekannten während deren Urlaub oder bei Verhinderung versorgt zu haben.

Kein Geld verlangt

Für die Betreuung habe sie nach eigenen Angaben keinerlei Geld verlangt. Auch das Hundefutter sei stets von den jeweiligen Besitzern bereitgestellt worden. Zudem bestritt sie die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen.

Das Landesverwaltungsgericht führte eine öffentliche Verhandlung durch und hörte mehrere Zeugen sowie eine Amtstierärztin an.

Dabei stellte das Gericht fest, dass sich an den Kontrolltagen tatsächlich mehrere fremde Hunde auf dem Grundstück der Frau befanden. Vier Tiere wurden lediglich betreut, ein weiterer Hund befand sich zur Ausbildung bei ihr.

Als Hundetrainerin tätig

Unstrittig war außerdem, dass die Beschwerdeführerin als Hundetrainerin tätig ist und für die Ausbildung von Jagdhunden Kosten von rund 3.300 Euro verrechnet. Die Ausbildungshunde blieben dabei häufig mehrere Tage bei ihr.

Entscheidend war jedoch eine andere Frage: Für eine bewilligungspflichtige Tierpension muss nach dem Tierschutzgesetz die Verwahrung fremder Tiere gegen Entgelt oder in anderer Ertragsabsicht erfolgen.

Genau diesen Punkt sah das Gericht nicht als erwiesen an. Zwar erschienen einzelne Zeugenaussagen wenig glaubwürdig, dennoch konnte nicht mit der im Verwaltungsstrafrecht erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Frau für die Betreuung der Hunde tatsächlich Geld oder eine andere Gegenleistung erhalten hatte.

Frühere Hinweise reichen nicht aus

Das Gericht hielt fest, dass frühere Hinweise auf entgeltliche Hundebetreuung aus anderen Zeiträumen nicht ausreichen, um für den konkreten Tatzeitraum eine Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen.

Auch die Tatsache, dass Ausbildungshunde gegen Bezahlung mehrere Tage bei der Trainerin untergebracht waren, änderte daran nichts. Solche Fälle konnten für den angelasteten Zeitraum nicht nachgewiesen werden. Zudem war dieser Sachverhalt gar nicht Gegenstand des Strafvorwurfs der Behörde.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts konnte daher der Betrieb einer bewilligungspflichtigen Hundepension rechtlich nicht nachgewiesen werden.

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wurde deshalb aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Kritik am Umgang mit Hunden

Deutliche Kritik übte das Gericht dennoch am Umgang der Frau mit Hunden. In der Entscheidung wird auf Aussagen und andere Verfahren verwiesen, die einen "mehr als rüden Umgang" mit Tieren beschreiben. Die weitere Tätigkeit als Hundetrainerin erscheine aus Sicht des Tierschutzes "mehr als fragwürdig". Diese Kritik ändere jedoch nichts daran, dass der konkrete Tatvorwurf rechtlich nicht bewiesen werden konnte.

{title && {title} } wes, {title && {title} } 02.08.2026, 06:00
Weitere Storys