Will eine Richterin oder Staatsanwältin in Hessen in mündlichen Verhandlungen ein Kopftuch tragen, darf das Justizministerium ihre Einstellung aus diesem Grund ablehnen. Dies sei mit der Religionsfreiheit der Klägerin vereinbar, teilte das Verwaltungsgericht Darmstadt am Montagabend mit. Die Religionsfreiheit der Frau kollidiert demnach mit dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staats. (Az.: 1 K 2792/24.DA)
Die muslimische Klägerin erklärte im Bewerbungsverfahren, ihr Kopftuch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten nicht ablegen zu wollen. Das hessische Justizministerium lehnte ihre Bewerbung daraufhin ab, weil das Tragen eines religiös konnotierten Kleidungsstücks im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten dem Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität widerspreche.
Dagegen ging die Frau vergeblich vor Gericht vor. Aus Sicht eines objektiven Betrachters könnte das Tragen eines Kopftuchs durch eine Richterin oder Staatsanwältin während der Verhandlung als Beeinträchtigung der weltanschaulich-religiösen Neutralität dem Staat zugerechnet werden, entschieden die Richter. Der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin beschränkt sich demnach auf ein Mindestmaß, weil sie nur während der Verhandlungen ihr Kopftuch ablegen muss.
In Deutschland ist die Frage der Zulässigkeit eines Kopftuchs im Richteramt Landessache. Auch in Österreich gibt es dazu kein Bundesgesetz. In konkreten Fällen kommt es daher immer wieder zu heftigen Diskussionen. So etwa im Herbst 2021, als eine muslimische Rechtspraktikantin am Bezirksgericht Freistadt nur auf die Zuschauerbank durfte, weil sie ihr Kopftuch aus religiösen Gründen nicht ablegen wollte.
Religiöse Symbole würden den Eindruck der Neutralität und Unvoreingenommenheit des Gerichtes widersprechen, so der Standpunkt. "Es handelt sich um ein heikles Thema, das nach wie vor vom Gesetzgeber ungeklärt ist", erklärte Katharina Lehmayer, Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz, damals in einem "Krone"-Interview.