Was für die Eltern ein Herzenswunsch war, endete in einem klaren rechtlichen Dämpfer. Eine Vorarlberger Familie beantragte für ihre beiden schulpflichtigen Kinder eine längere Freistellung, um über Weihnachten nach Indien zu reisen. Geplant war ein einmonatiger Aufenthalt bei den Großeltern.
Doch aus dem Familienfest wurde ein juristischer Streit. Nachdem die Bildungsdirektion Vorarlberg den Antrag abgelehnt hatte, zogen die Eltern vor Gericht. Jetzt steht fest: Die Kinder müssen in die Schule.
Grundsätzlich können Eltern für ihre Kinder in besonderen Fällen eine zeitlich begrenzte Schulfreistellung beantragen. Möglich ist das etwa bei Hochzeiten oder Begräbnissen innerhalb der Familie – allerdings nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde.
Im konkreten Fall hätten die Kinder trotz Weihnachtsferien insgesamt 18 Unterrichtstage versäumt. Genau das war für die Bildungsdirektion zu viel. Sie verwies darauf, dass eines der Kinder Probleme beim Erreichen der Lernziele in der Volksschule habe, während das zweite Kind erst kürzlich die Schule gewechselt hatte, berichtet der ORF Vorarlberg.
Die Eltern akzeptierten die Entscheidung nicht und brachten den Fall vor das Bundesverwaltungsgericht. Dort blitzten sie jedoch ab. Das Gericht bestätigte die Ablehnung der Bildungsdirektion vollinhaltlich.
Bei Schulfreistellungen sei ein strenger Maßstab anzulegen, hielt das Gericht fest. Der Schulbesuch habe grundsätzlich Vorrang, längere Reisen aus privaten Gründen rechtfertigten keine Ausnahmen – auch dann nicht, wenn sie familiär verständlich seien, so das Urteil.
Der Fall zeigt deutlich, dass Sonderfreistellungen kein Selbstläufer sind. Gerade bei längeren Abwesenheiten und bestehenden schulischen Herausforderungen ziehen Behörden und Gerichte klare Grenzen.
Für die betroffene Familie bedeutet das: Weihnachten bei den Großeltern in Indien bleibt ein Wunsch – zumindest während der Schulzeit.