Der Mann war rund vier Monate in einem Gastrobetrieb als Stellvertreter des Küchenchefs beschäftigt. Etwas mehr als zwei Wochen nachdem er sich krankgemeldet hatte, wurde er in die Firma zitiert.
Als der Arbeitnehmer humpelnd auftauchte, wurde er zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gedrängt. Die Entgeltfortzahlung, die ihm eigentlich zugestanden wäre, bekam er nicht überwiesen.
Der Mühlviertler schaltete die AK ein. Diese wies das Unternehmen auf die geltende Regelung hin: Ihm wäre für sechs Wochen die volle und anschließend für vier Wochen die halbe Entgeltfortzahlung zugestanden.
Der Chef behauptete, dass sich der Koch beim Unterzeichnen der Auflösung gesund gefühlt habe. Tatsächlich war aber an den Krücken klar ersichtlich, dass er nicht arbeitsfähig war. Zudem hatte der Mann – was er nicht tun hätte müssen – seinen Arbeitgeber über die Diagnose und einen anstehenden Operationstermin informiert.
Die Kammer pochte daher in einem zweiten Schreiben die Forderung. Erst dann zeigte sich das Unternehmen einsichtig und überwies dem AK-Mitglied die offene Entgeltfortzahlung – in Summe fast 3.800 Euro.
Die Experten machen darauf aufmerksam, dass es nicht zulässig ist, sich durch eine einvernehmliche Beendigung Zahlungen zu sparen. Auch eine Auslagerung an die Sozialversicherung ist nicht rechtens.