Es passierte auf dem Parkplatz eines beliebten Ausflugsziels im Salzkammergut: Eine Frau fühlte sich am Langbathsee in Ebensee (Bez. Gmunden) bedroht und alarmierte die Polizei.
Der Grund: Ein Mann hatte mehrmals gefeuert. Wie sich später herausstellte, handelte es sich zwar um eine Softgun. Sie stellte aber den originalgetreuen Nachbau einer echten Faustfeuerwaffe dar.
Da die Streife den Schützen vor Ort nicht mehr antraf, wurde eine Fahndung eingeleitet. Die Polizisten fanden den Gesuchten, gegen den ein aufrechtes Waffenverbot bestand, schließlich an seiner Wohnadresse.
Die Bezirkshauptmannschaft entschied, dass er 1.020 Euro zahlen muss. Die Begründung: Eine falsche Notmeldung sei vorsätzlich entstanden.
Gegen den Bescheid erhob der Mann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (LVwG). Seine Argumentation: Er habe die Meldung nicht ausgelöst. Die Softgun sei auch kein realistisches Imitat gewesen.
Und der Beschuldigte weiter: Er habe sich völlig unauffällig in den angrenzenden Wald begeben und nahezu lautlos auf eine Zielscheibe geschossen. Hätte er jemanden gesehen oder hätte ihn jemand angesprochen, hätte er sofort aufgeklärt, dass es sich um eine Spielzeugwaffe handle. Ein vorsätzliches Verhalten könne nicht unterstellt werden.
Das LVwG sah das anders und wies den Einspruch ab. Denn: Auch im Fall einer falschen Notmeldung besteht Kostenersatzpflicht. Der Mann habe an einem häufig frequentierten Ort deutlich hörbare Schüsse abgegeben und es ernstlich für möglich halten müssen, dass das eine Alarmierung auslösen könnte.
Ob der Mann dabei Personen konkret wahrnahm, sei ohne Belang, so das Gericht. Er habe das Verhalten an einem Ort gesetzt, an dem jederzeit mit anderen Menschen zu rechnen war. Außerdem sei der angrenzende Parkplatz nicht leer gewesen.