Verliert man den Schlüssel zu seiner Wohnung, können schnell hohe Kosten auf einen zukommen: Das Schloss muss ersetzt werden, was meist eine ordentliche Summe kostet. Ein Mieter hatte nun Glück: In seinem Fall entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), entgegen der von der Vermieterseite vertretenen Meinung, dass man Mieter nicht einfach dazu verpflichten kann, die Kosten für den kompletten Austausch der Schließanlage des Hauses zu übernehmen.
Im Fall eines Mieters gestaltete sich die Situation besonders unglücklich: Er hatte seinen Wohnungsschlüssel verloren, der gleichzeitig die Tür zum gesamten Haus sicherte. Für die Vermieter war klar, dass die Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage vom Mieter übernommen werden müssten. Das Landesgericht Linz teilte diese Ansicht jedoch nicht: Die Vermieter hätten die Missbrauchsgefahr nur mit "sehr allgemein gehaltenen, rudimentären Ausführungen" begründet, wie die "Presse" berichtet.
Eine Rechtfertigung für den Austausch der gesamten Schließanlage sei das jedoch nicht, doch die Vermieter gaben nicht auf. Sie zogen vor das Höchstgericht und argumentierten, dass bei einem Einbruch mit verlorenem Schlüssel kein Versicherungsschutz bestehen würde.
Auch vor dem OGH hatten die Vermieter keinen Erfolg: Für den Austausch des Wohnungsschlüssels müsse der Mieter ohnehin aufkommen. "Selbst wenn der Schlüssel einer bestimmten Wohnung zugeordnet werden könnte, besteht kein unmittelbares Risiko für ein unbefugtes Eindringen in das konkrete Objekt", erklärten die Höchstrichter laut der "Presse". Die Vermieter konnten nicht konkret darlegen, inwiefern der Verlust des Schlüssels das Risiko in Bezug auf die Allgemeinflächen tatsächlich erheblich erhöhe. Ihre Revision blieb daher ohne Erfolg.