Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden: Wer neben Rauchern wohnt, muss einiges schlucken. Zwei Hausbesitzer in Hollabrunn (NÖ) hatten geklagt, weil von einem Nachbarn immer wieder Zigarettenrauch herüberzog – etwa auf ihren Balkon oder in den Garten. Doch der OGH sieht keinen Handlungsbedarf, wie das Rechtspanorama der "Presse" nun berichtet – mit einer durchaus spannenden Begründung.
Im konkreten Fall ging es um ein einstöckiges Reihenhaus direkt neben einem Wohnhaus mit sechs Mietwohnungen. Einige davon sind an Raucher vermietet. Die Kläger wollten erreichen, dass das Rauchen zu bestimmten Zeiten im Freien untersagt wird – wie es 2016 in einem aufsehenerregenden Wiener Urteil bereits einmal durchgesetzt wurde. Damals hatte der OGH einem Zigarrenraucher feste Rauchpausen verordnet.
Anders nun in Hollabrunn: Laut Gericht beträgt die Belastung durch den Rauch laut einem Gutachten weniger als 88 Stunden im Jahr – also im Schnitt etwas weniger als 15 Minuten täglich. Das sei zumutbar, so der OGH.
Denn: "Zigarettenrauchen auf dem eigenen Balkon in Wohngegenden nicht generell als ortsunüblich und die Nutzung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtigend anzusehen". Vielmehr seien "die Lage der Grundstücke (Wohnungen) zueinander und die Intensität und Dauer der Geruchsentwicklung entscheidend". Damit bleibt der Balkon auch weiterhin eine Rauchzone – sehr zum Ärger der Nachbarn.