Nicht gerade elegant wollte sich ein Österreicher nach 53 Jahren aus der Affäre ziehen: Der Tiroler war im Jahr 1971 geschäftlich in Nigeria tätig. Dort soll er ein sexuelles Verhältnis mit einer Nigerianerin gehabt haben. Diese brachte am 26. Juli 1972 eine Tochter zur Welt.
Während der Mann offenbar irgendwann wieder in die Heimat zurückkehrte, blieb die Frau mit dem Säugling in Nigeria zurück. Schließlich heiratete sie einen Landsmann, die Geburt ihrer Tochter wurde erst mit einer Urkunde am 1. Jänner 1974 bestätigt – als Vater wurde allerdings der Ehemann der Frau angegeben.
Da die heute 53-Jährige dem Tiroler äußerlich ähnlich sah, wollte sie die Vaterschaft prüfen lassen. Sie forderte über "MyHeritage DNA" einen Test an – dieser ergab einen Bezug zur Verwandtschaft des Österreichers. Nach diesem Ergebnis wollte die Frau auf Nummer sicher gehen und die Vaterschaft per DNA-Test feststellen lassen.
Doch mit diesem Wunsch biss die 53-Jährige bei ihrem vermeintlichen Vater auf Granit – er weigerte sich – also klagte die Nigerianerin. Das schmeckte dem Tiroler überhaupt nicht. Er wandte ein, dass er zwar in Nigeria eine Beziehung zu einer Frau gehabt hatte, jedoch nicht mit der Mutter der 53-Jährigen, berichtet die "Presse".
Zudem gäbe es keine ausreichenden Beweise für eine mögliche Vaterschaft. Das Ergebnis von "MyHeritage DNA" würde nicht ausreichen, ihn zu einem Vaterschaftstest zu verpflichten. Zudem gelte nigerianisches Recht – und nach diesem gibt es keine Pflicht für Männer an einer Vaterschaftsfeststellung gegenüber erwachsenen, unehelichen Kindern mitzuwirken.
Das Erstgericht – das Bezirskgericht Imst – kam zu dem Schluss, dass grundsätzlich nigerianisches Recht anzuwenden sei – aber nicht in diesem Fall, da es gegen das Recht auf Privat- und Familienleben verstoße, wenn ein Vaterschaftstest unterbleibt. Es gelte das österreichische Recht mit Pflicht zum DNA-Test.
Auch die zweite Instanz – das Landesgericht Innsbruck – bestätigte, dass der Mann zum DNA-Test muss. Das sah der Tiroler nicht ein: Selbst nach österreichischem Recht sei er nicht zum Test verpflichtet. Man habe keine Beweise aufgenommen, die eine Vaterschaft von ihm vermuten ließen, weswegen ein DNA-Test nicht erforderlich sei. So habe man etwa nicht festgestellt, ob er mit der Mutter der Frau damals überhaupt geschlechtlich verkehrt habe.
Doch auch mit dieser Argumentation blitzte er letztendlich beim Obersten Gerichtshof (OGH) ab: Er muss innerhalb einer gewissen Frist seiner Mitwirkungspflicht beim Gerichtsmedizinischen Institut nachkommen. Weigert er sich, wird er zwangsweise vorgeführt. Zudem muss er die Kosten des Revisionsrekursverfahrens in der Höhe von 502,70 Euro übernehmen.