Der Papamonat, auch als Familienzeit bekannt, wird in Österreich noch viel zu wenig in Anspruch genommen. So wurde das Angebot im Jahr 2023 nur 11.116 Mal genutzt, davon 2.171 Mal in Wien. Und das, obwohl es sich um einen Rechtsanspruch handelt.
Die Väter werden nach der Geburt ihres Kindes einen Monat lang vom Dienst freigestellt. In dieser Zeit erhalten sie keinen Lohn vom Arbeitgeber, können aber den Familienzeitbonus beziehen, der von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ausbezahlt wird. Seit 1. Jänner 2025 beträgt dieser täglich 54,87 Euro, für einen Monat (31 Tage) somit rund 1.701 Euro.
Auch ein Wiener freute sich sehr auf die Geburt seiner Tochter: Das Mädchen kam am 17. Februar 2024 zur Welt. Der Mann hatte mit seinem Dienstgeber ausgemacht, dass er vom 19. Februar bis 17. März 2024 Familienzeit in Anspruch nimmt.
Am 19. Februar kehrte seine Ehefrau mit dem Neugeborenen aus dem Krankenhaus zurück, der Wiener kümmerte sich ab diesem Zeitpunkt ausschließlich um seine Familie. Doch das Paar war sich über den Namen des Mädchens nicht einig, es dauerte mehr als zwei Wochen bis ein Konsens gefunden war.
Und genau da liegt der Haken: Erst als der Name feststand, konnte das Mädchen beim Meldeamt mit dem Hauptwohnsitz registriert werden – und dies passierte erst am 7. März. Der Wiener fiel aus allen Wolken, als er am 23. April die Ablehnung der ÖGK für den Familienzeitbonus erhielt – "mangels eines gemeinsamen Haushaltes". Der Hauptwohnsitz des Babys sei zu spät gemeldet worden.
Der Wiener klagte daraufhin – ihm sei die konkrete Meldefrist nicht bekannt gewesen. Das Erstgericht gab dem Vater daraufhin teilweise recht. Ab dem Zeitpunkt der Wohnsitz-Meldung – also dem 7. März – stünde ihm der Familienzeitbonus zu. Vor diesem Datum allerdings nicht, wie die "Presse" berichtet.
Die ÖGK ging in Berufung, die Causa landete schlussendlich beim Obersten Gerichtshof (OGH). Doch auch die Höchstrichter entschieden, dass dem Mann ein aliquoter Anteil des Familienzeitbonus' zusteht. Denn das Argument der ÖGK, dass es aufgrund einer EU-Richtlinie gar keine Leistung gibt, weil eine Mindestbezugsdauer unterschritten worden ist, gelte hier nicht. Der Mann erhält somit für elf Tage jeweils 52,46 Euro (Tagsatz 2024) – macht in Summe 577,06 Euro. Hätte er den Wohnsitz seiner Tochter rechtzeitig gemeldet, hätte er 1.468,88 Euro erhalten.