Wenn das Handy weg ist, sind viele erst einmal geschockt, so auch Henry J. Nicht nur muss das teure Smartphone ersetzt werden, auch seine digitale Kreditkarte musste er sperren lassen. Das Problem: Bis das passierte, waren bereits 4.000 Euro abgebucht worden. Verzweifelt wandte sich der 30-Jährige an seine Bank – doch diese blieb untätig.
Vor drei Monaten ging das Handy verloren, zeitgleich fingen auch die unautorisierten Überweisungen an. Immer wieder waren es kleinere Beträge, die vom Konto des Wieners abgingen. Diese summierten sich – schlussendlich fehlten über 4.000 Euro. Wie die Abbuchungen ohne Code getätigt werden konnten, ist sowohl Herrn J. als auch seiner Bank schleierhaft.
"Ich habe über die App der Bank immer wieder Kontakt mit Mitarbeitern gehabt. Jetzt haben sie mir gesagt, dass sie mir nicht glauben, dass die Transaktionen nicht von mir stammen", ist J. entrüstet. Laut der Bank könne man nicht sicherstellen, dass das Telefon überhaupt gestohlen wurde – und das, obwohl J. sogar eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben hatte.
"Wenn man sein Geld bei der Bank hat, erwartet man sich auch Unterstützung", ist J. verärgert. "Man erwartet, dass sein Kapital geschützt wird, aber die möchten sich einfach aus der Verantwortung ziehen", schildert der Wiener.
Die Bank selbst darf aufgrund des Bankgeheimnisses keine Auskunft zu dem Fall geben, "Heute" erkundigte sich beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) über solche Fälle. Experte Joachim Kogelmann erklärt: "Kommt es zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, trägt die Bank grundsätzlich nach dem Gesetz den Schaden." Das gelte nur dann nicht, wenn berechtigte Gründe einen Betrugsverdacht nahelegen und die Bank dies auch der Finanzmarktaufsicht mitteilt.
"Die Bank muss – aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht – ihre Schadenersatzansprüche gegenüber den Verbrauchern gesondert geltend machen. Hier sind unterschiedlichste Konstellationen denkbar, in denen Verbraucher dann wiederum doch für (einen Groß-)Teil des Schadens haften könnten", so der Experte weiter. Grundsätzlich könne man sagen: kann man dem Verbraucher lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vorwerfen, dann wäre die Haftung auf einen Betrag von 50 Euro begrenzt. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit müssten sie, bis auf einige Ausnahmefälle, den gesamten Schaden tragen. In besonderen Fällen kann es auch zu einer Schadensteilung kommen.