Bittere Entscheidung für eine Witwe aus Wien: Nur gut drei Monate nach der Hochzeit verlor sie ihren Ehemann. Die Pensionsversicherungsanstalt (PV) sprach ihr daraufhin lediglich eine befristete Witwenpension zu. Die Frau wollte das nicht akzeptieren und zog vor Gericht. Doch sie scheiterte auch vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).
Die heute 54-Jährige hatte ihren 15 Jahre älteren Partner am 10. Jänner 2025 geheiratet. Der Mann, Jahrgang 1957, bezog bereits seit Dezember 2016 eine Invaliditätspension. Am 17. April 2025 starb er – nur 97 Tage nach der Eheschließung.
Das Paar hatte allerdings schon vor der Hochzeit in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Die Frau gab vor Gericht an, dass sie ihren Partner eigentlich schon viel früher heiraten wollte – die beiden hatten auch gemeinsame Kinder, wie die "Presse" zuerst berichtete. Das sei jedoch insbesondere daran gescheitert, dass ihr damaliger Erwachsenenvertreter die Eheschließung nicht genehmigt habe.
Nach dem Tod ihres Mannes erkannte die PV der Frau ab 18. April 2025 eine Witwenpension zu – allerdings nur befristet für 30 Kalendermonate. Die Witwe wollte hingegen eine unbefristete Pension erhalten und klagte.
Doch sowohl die Vorinstanzen als auch der Oberste Gerichtshof entschieden gegen die Wienerin. Der Grund: Nach den im konkreten Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen hätte die Ehe mindestens drei Jahre bestehen müssen, damit die Witwe Anspruch auf eine unbefristete Pension hat. Diese Voraussetzung war mit einer Ehedauer von nur gut drei Monaten nicht erfüllt.
Dass das Paar bereits vor der Hochzeit zusammengelebt hatte, änderte an der Entscheidung nichts. Der OGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung: Eine Lebensgemeinschaft ist rechtlich nicht mit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gleichzusetzen.
Selbst eine jahrelange Beziehung, die bis zum Tod eines Partners andauert, begründet keinen Anspruch auf Witwenpension. Auch die Gründe, weshalb ein Paar nicht früher geheiratet hat, spielen dabei grundsätzlich keine Rolle.
Besonders brisant: Die Witwe argumentierte, dass eine frühere Hochzeit durch ihren Erwachsenenvertreter verhindert worden sei. Sie sah darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, so die "Presse".
Doch auch dieses Argument überzeugte den OGH nicht. Die Richter stellten klar, dass eine volljährige Person für eine Eheschließung entscheidungsfähig sein muss, dafür aber grundsätzlich keine Zustimmung eines Erwachsenenvertreters benötigt. Die Frau habe nicht ausreichend dargelegt, inwiefern die fehlende Genehmigung tatsächlich eine frühere Hochzeit verhindert habe.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision schließlich zurück. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, die eine weitere Prüfung gerechtfertigt hätte, lag nach Ansicht der Richter nicht vor. Für die Witwe bedeutet das: Sie erhält keine unbefristete Witwenpension. Es bleibt bei der von der PVA gewährten Befristung auf 30 Monate.