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Nur dann darfst du im Lockdown das Bundesland verlassen

Mit der "Osterruhe" gelten im Osten des Landes scharfe Ausgangsregelungen. "Heute" hat die genauen Details.

Heute Redaktion
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Ab Donnerstag gelten im Osten des Landes strenge Ausgangsbeschränkungen.
Ab Donnerstag gelten im Osten des Landes strenge Ausgangsbeschränkungen.
ALEX HALADA / picturedesk.com

Die "Osterruhe" ist beschlossene Sache. Ab 1. April wird das gesellschaftliche Leben im Osten des Landes zurückgefahren. Handel, Friseure, Zoos und Museen müssen in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland wieder schließen. Die Schulen bleiben nach den Ferien eine Woche im Distance Learning. Grund für die "Osterruhe", die bis 6. April dauern soll, sind die nahezu erschöpften Kapazitäten des Gesundheitssystems in diesen Ländern.

Eine Person darf einen anderen Haushalt besuchen

Bis zuletzt waren einige Details offen. Nun ist der Entwurf für die entsprechende Verordnung des Gesundheitsministers, die "Heute" vorliegt, fertig. Kommende Woche muss diese im Parlament beschlossen werden.

Im Osten gilt ab dem Gründonnerstag eine ganztägige Ausgangssperre. Ausnahmen sind:

➤ Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
➤ Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
➤ Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen wie Eltern, Kinder und Geschwister, einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird)
➤ Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
➤ Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder Vornahme eines Corona-Tests
➤ Deckung eines Wohnbedürfnisses,
➤ Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung
➤ Versorgung von Tieren
➤ berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
➤ Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

Persönliche Treffen dürfen nur stattfinden, wenn daran auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

Die Ein- und Ausreise in die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien ist nur unter den von der Ausgangssperre ausgenommenen Gründen erlaubt.

Kontakt mit engsten Angehörigen erlaubt

Kontakte mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, bleiben somit ausdrücklich erlaubt. Auch, wenn diese Personen in anderen Bundesländern leben, dürfen sie von 1. bis 6. April nach Wien, Niederösterreich oder ins Burgenland einreisen bzw. in den Rest des Landes ausreisen.

Bedeutet: Ein Wiener darf beispielsweise zur Partnerin in die Steiermark reisen – und umgekehrt. Auch die Deckung eines Wohnbedürfnisses zählt zu den Ausnahmen, somit ist auch die Fahrt zum Zweitwohnsitz erlaubt.

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