In genau einer Woche ist es so weit: Die Olympischen Winterspiele in Mailand & Cortina werden eröffnet. Direkt zum Auftakt gibt es Samstagfrüh die Ski alpin Abfahrt der Herren, ein Großteil der Events findet aber unter der Woche und tagsüber statt – also genau dann, wenn die meisten Österreicher arbeiten müssen.
Verena Weilharter, ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin, beantwortet die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen, die sich während Olympia für Wintersportfans stellen.
In den meisten Jobs ist Fernsehen am Arbeitsplatz weder üblich noch erlaubt. Aber selbstverständlich kann in Absprache mit dem Arbeitgeber eine Ausnahme gemacht werden.
Wer aber an einem Arbeitsplatz tätig ist, wo ohnehin TV-Übertragungen laufen, wie in Cafés oder Bars, der darf natürlich auch hinschauen. Die Arbeitsleistung darf darunter aber nicht leiden.
Ist Privatnutzung der Geräte prinzipiell erlaubt, so wird man auch zwischendurch einen Blick auf den Ergebnis-Ticker werfen dürfen. Anders verhält es sich aber, wenn man zum Beispiel ein komplettes Rennen streamen will – das ist nicht erlaubt.
Hier gilt Ähnliches wie beim Fernsehen: Wenn Radiohören immer erlaubt ist, dann natürlich auch während der Olympischen Winterspiele. Aber auch hier gilt: Nicht ablenken lassen und niemanden stören.
Herrscht in einem Betrieb Alkoholverbot, dann gilt das auch bei Sportveranstaltungen. Doch auch wenn kein generelles Alkoholverbot gibt, ist immer zu bedenken, dass man unter Einfluss von Alkohol und anderen Drogen keine Fahrzeuge lenken, keine Maschinen bedienen und auch keine anderen Tätigkeiten verrichten soll, bei denen man sich selbst oder andere gefährden könnte.
Auch wenn die Zeit von sportlichen Großevents für viele eine Art Ausnahmezustand darstellt: Das Arbeitsrecht gilt natürlich weiterhin. Das heißt: Sonderurlaub gibt es nicht, aber man kann sich natürlich Urlaub vereinbaren und die Sportevents in Ruhe zu Hause verfolgen.