In den vergangenen Jahren hat sich das aus den USA stammende Halloween-Fest auch in Österreich immer mehr etabliert. Ganze Straßenzüge werden in der Nach von 31. Oktober auf 1. November zur Grusel-Zone. Sehr zur Freude zahlreicher Kinder, die als Gespenster, Vampire und Co. die Grätzel unsicher machen und um Süßigkeiten bitten.
Zu Halloween darf’s auch am Arbeitsplatz gerne ein bisserl schaurig sein – aber nicht ohne Regeln. Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) bringt Licht ins Dunkel und klärt, was Halloween im Job bedeutet. ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter stellt klar: "Das Arbeitsrecht macht auch vor Halloween nicht Halt – die bestehenden Regeln gelten selbstverständlich auch am 31. Oktober."
➤Kostüm erlaubt?
"Am besten im Vorfeld abklären, ob es im Betrieb erlaubt, geduldet oder nicht gerne gesehen ist", rät Weilharter. Grundsätzlich zählt Kleidung zur Privatsphäre – Ausnahmen gibt’s etwa bei Banken oder in der Gastronomie.
➤Sicherheit geht vor:
High Heels oder barfuß? Keine gute Idee. Wer Sicherheitsschuhe tragen muss, darf sich nicht modisch "übertreten".
➤Zwangsverkleidung? Nein, danke!
Niemand kann verpflichtet werden, sich zu verkleiden. Ausnahmen: Wenn’s der Job ist – etwa im Kostümverleih oder auf einer Halloweenparty im Auftrag.
➤Arbeitszeit ist Arbeitszeit:
Schminken und Umziehen im Betrieb zählt als Arbeitszeit – niemand muss geschminkt in der Bim sitzen.
➤Alkohol? Nur in Maßen!
"Ein Glas Wein oder Bier ist meist kein Problem – solange der Umtrunk nicht in ein Gelage ausartet", so Weilharter. Ein Alkoholverbot kann aber jederzeit vom Chef ausgesprochen werden.
➤Party während der Arbeitszeit?
Wenn der Chef einlädt, gilt die Zeit als bezahlte Arbeitszeit. Findet die Feier nach Dienstschluss statt, ist die Teilnahme freiwillig – und unbezahlt.
Weitere Infos gibt’s unter oegb.at/halloween_in_der_arbeit