Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Beschwerde eines Mannes gegen den Entzug seiner Waffenbesitzkarte abgewiesen. Damit bleibt die Entscheidung der Landespolizeidirektion Niederösterreich aufrecht.
Die Behörden hatten ihm die Waffenbesitzkarte entzogen, weil er eine Pistole nicht ausreichend sicher verwahrt hatte. Nach Ansicht der Polizei fehlte ihm damit die notwendige waffenrechtliche Verlässlichkeit.
Der Mann war im April 2024 am Morgen zum Schießstand gefahren und hatte dort Schießübungen absolviert. Auf der Heimfahrt legte er seine Pistole in das Handschuhfach seines Autos. In der Waffe steckte ein Magazin mit Patronen, die Pistole war jedoch nicht durchgeladen. Das Fahrzeug – ein Tesla – konnte nur per Smartphone geöffnet werden, das Handschuhfach war zusätzlich mit Code gesichert, wie auch der "Kurier" berichtet.
Zu Hause stellte der Mann das Auto zunächst in einer versperrten Garage auf seinem Grundstück ab. Allerdings vergaß er, dass sich die Pistole noch im Handschuhfach befand.
Im Laufe des Tages fuhr er erneut mit dem Fahrzeug weg – unter anderem zu einer Grillfeier mit Freunden. Die Waffe blieb weiterhin im Handschuhfach.
Während der Feier konsumierte der Mann Alkohol. Später wurde er von der Polizei angerufen, die wegen einer Anzeige seiner Ex-Freundin eine Hausdurchsuchung an seiner Wohnadresse durchführte. Bei dieser Amtshandlung fanden Beamte schließlich die Pistole im Handschuhfach seines Autos und stellten sie sicher. Gegen den Mann wurde außerdem ein Betretungsverbot ausgesprochen.
Der Betroffene argumentierte vor Gericht, die Waffe sei ausreichend gesichert gewesen. Das Auto sei versperrt gewesen und teilweise sogar in einer abgeschlossenen Garage gestanden.
Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein abgestelltes, versperrtes Auto grundsätzlich nicht als geeigneter Ort zur sicheren Verwahrung einer Faustfeuerwaffe. Außerdem befand sich die Waffe mehrere Stunden im Fahrzeug. Eine nur kurzfristige Verwahrung könnte unter Umständen zulässig sein – hier sei der Zeitraum jedoch deutlich zu lang gewesen.
Zusätzlich kritisierte das Gericht den Transport der Pistole: Das angesteckte Magazin mit Patronen widerspreche den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Transport.
Das Gericht stellte klar, dass beim privaten Waffenbesitz besonders strenge Maßstäbe gelten. Bereits ein einzelner schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten könne ausreichen, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Der Mann verliert seine Waffenbesitzkarte endgültig.