Wien-Wahl

Wahlbehörde berät über Straches Wiener(?) Wohnsitz

Die Beratungen der Wiener Wahlbehörde laufen. Es ist strittig, ob Ex-FPÖ-Chef Strache überhaupt antreten darf.

Heute Redaktion
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Muss beweisen, dass er wirklich in Wien wohnt: Heinz-Christian Strache.
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Die Vorbereitungen zu den Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen am 11. Oktober 2020 laufen weiter auf Hochtouren. Von der Abteilung "Wahlen und verschiedene Rechtsangelegenheiten" (MA 62) wurden die Hauskundmachungen an die Post zum Aushang in den Wiener Häusern übergeben. Diese informieren darüber, wie viele Wahlberechtigte in einer Wohnung im jeweiligen Haus im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Berichtigungsverfahren

Das Wählerverzeichnis für die Wiener Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen liegt vom 4. bis 13. August 2020 in den Wiener Magistratischen Bezirksämtern zur Einsicht auf. Innerhalb dieses Zeitraums kann jede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen. Wird festgestellt, dass eine Eintragung im Wählerverzeichnis nicht richtig ist oder fehlt, kann von jeder Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse beim zuständigen Wahlreferat schriftlich oder durch persönliche Vorsprache eine Eintragung, Berichtigung oder Streichung im Wählerverzeichnis beantragt werden. Genau das hat Peter Westenthaler getan. Er beantragt die Streichung von Heinz-Christian Strache aus dem Wiener Wählerverzeichnis. Mehr dazu hier >>

Bezirkswahlbehörde entscheidet

Gemäß § 34 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 (GWO) erkennt die Bezirkswahlbehörde – und nicht die Magistratsabteilung 62 – jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung des Wählerverzeichnisses bezieht, spätestens am sechsten Tag nach dem Ende der Einsichtsfrist über Berichtigungsanträge, das ist der 19. August 2020. Die Entscheidung ist vom Magistrat der Antragsteller und der durch die Entscheidung betroffenen Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Die Bezirkswahlbehörde besteht neben dem Vorsitz aus neun Beisitzern, die von den Parteien verhältnismäßig nach dem Ergebnis der letzten Wahl des Gemeinderates nominiert werden. Stimmberechtigt sind nur die Beisitzerinnen und Beisitzer. Der/Die Vorsitzende hat lediglich ein Dirimierungsrecht, das heißt, er entscheidet nur bei Stimmengleichstand.

Beschwerdemöglichkeit

Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde können die Antragstellerin bzw. der Antragsteller sowie die durch die Entscheidung betroffene Person binnen zwei Tagen nach der Zustellung schriftlich eine Beschwerde bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einbringen. Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 36 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 binnen vier Tagen nach dem Einlangen der Beschwerde das Verwaltungsgericht Wien endgültig.

Die Mitglieder der Wahlbehörden unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

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