Eis-Chaos in Wien und NÖ

Zu spät in der Arbeit? AK sagt, was dein Chef tun darf

Der Osten Österreichs wurde in der Nacht auf Dienstag mit einem spiegelglatten Eispanzer überzogen. Diese Rechte haben Arbeitnehmer in dem Chaos.
Newsdesk Heute
13.01.2026, 09:35
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Der Eisregen hat ein riesiges Chaos im Osten ausgelöst. Autos sind festgefroren, oder schlittern von den Straßen und Gehsteige sind teils spiegelglatt. Auch Züge können nicht fahren, der Flughafen Wien-Schwechat ist lahmgelegt.

Da auch noch pünktlich zur Arbeit zu kommen, ist schon eine Leistung. Solltest du aufgrund extremer Wetterbedingungen trotzdem zu spät sein, liegt laut Arbeiterkammer Burgenland (AK) eine Dienstverhinderung vor: "Das heißt: Dein Fernbleiben oder deine Verspätung sind ENTSCHULDIGT."

Es gibt jedoch ein großes ABER: " "Nur wenn du vorher alles Zumutbare unternommen hast".

Was du tun musst:

  • Früher aufbrechen, wenn der Wetterbericht Schnee ansagt
  • Vom Auto auf Öffis umsteigen (wenn möglich)
  • Bei Bedarf auch mal ein Stück zu Fuß gehen (wenn möglich)

WICHTIG: Melde dich sofort bei deinem Arbeitgeber, sobald sich abzeichnet, dass du nicht oder nicht pünktlich kommen kannst!

Die Einstufung als "Dienstverhinderung" hat für Arbeitnehmer deutliche Vorteile. Die AK listet auf.

Diese Rechte hast du:

  • Kein Urlaub nötig
  • Kein Zeitausgleich notwendig
  • Du bekommst dein volles Gehalt
  • Bei Gleitzeit: Die Zeit der fiktiven Normalarbeitszeit (z.B. 8-16 Uhr) wird als entgeltpflichtige Arbeitszeit angerechnet
  • Eine Entlassung ist unberechtigt, wenn alles Zumutbare unternommen wurde

Was bei Unfall am Arbeitsweg gilt

Im Winter ist's gefährlich! Eis, Glätte und Dunkelheit erhöhen das Unfallrisiko deutlich. Allein 2024 gab es in Österreich über 14.000 Wegunfälle. Solltest du auf dem Weg in die Arbeit wegen des vereisten Gehsteigs oder verschneiten Straßen einen Unfall haben, greift die gesetzliche Unfallversicherung.

Das musst du nach einem Unfall tun:

  • SOFORT Arbeitgeber informieren
  • Prüfen, ob eine Unfallmeldung an die AUVA geschickt wurde (durch Arbeitgeber, Arzt oder Krankenhaus)
  • Betriebsrat informieren (falls vorhanden)

"Wichtig ist, dass der Unfall sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung als auch dem Arbeitgeber gemeldet wird", sagt AK-OÖ-Präsident Andreas Stangl.

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