Eine Gemeindebaumieterin aus der Brigittenau zog wegen ihrer Betriebskosten in Wien vor Gericht. Die Frau war der Ansicht, dass eine entsprechende Klausel in ihrem Mietvertrag nicht ausreichend klar formuliert sei. Neben einer Rückzahlung verlangte sie auch, künftig keine Betriebskosten und besonderen Aufwendungen mehr bezahlen zu müssen.
Hintergrund ist eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2025. Damals stellten die Höchstrichter fest, dass unklare Betriebskostenvereinbarungen in bestimmten Mietverträgen unwirksam sein können. Betroffene Mieter dürfen unter Umständen bereits bezahltes Geld zurückfordern.
Die Richter kamen zum Schluss, dass die umstrittene Vertragsklausel ausreichend transparent sei. Daraus gehe klar hervor, welche Betriebskosten verrechnet werden dürfen. Entscheidend ist das Mietrechtsgesetz, das für die betroffenen Gemeindewohnungen vollständig gilt. Die frühere OGH-Entscheidung lasse sich daher nicht auf Wiener Wohnen übertragen.
Die Frau war bereits in den ersten beiden Instanzen mit ihrer Klage gescheitert. Auch ihre außerordentliche Revision beim OGH blieb erfolglos. Damit wurde die Entscheidung zugunsten von Wiener Wohnen nun bestätigt.
Für andere Gemeindebaumieter bedeutet das allerdings keinen Freibrief für sämtliche Betriebskosten. Einzelne Abrechnungen können weiterhin auf unzulässige Verrechnungen überprüft werden. Eine pauschale Rückforderung aufgrund der umstrittenen Vertragsklausel ist damit aber laut Aussendung des Gerichts nicht möglich.