Ein ungewöhnlicher Schulstreit beschäftigte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Eine Mutter war von der Bezirkshauptmannschaft Melk nach dem Schulpflichtgesetz bestraft worden. Der Vorwurf: Sie habe an mehreren Tagen im Dezember 2025 nicht dafür gesorgt, dass ihre minderjährige Tochter die ihr zugewiesene dritte Klasse Volksschule besucht.
Das Problem: Das Mädchen war damals bereits 13 Jahre alt und hätte ihrem Alter entsprechend eigentlich die dritte Klasse einer Mittelschule besuchen sollen, wie die "Presse" als Erstes berichtete. Die Mutter wehrte sich gegen die Strafe – mit Erfolg.
Bereits im Dezember 2025 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Bildungsdirektion Niederösterreich dem Mädchen im Zuge des Aufnahmeverfahrens rechtswidrig den Zugang zu einer Einstufungsprüfung verweigert hatte.
Eine solche Prüfung hätte klären sollen, welcher Schulstufe die Kenntnisse des Mädchens tatsächlich entsprechen. Nach Ansicht des Gerichts wollte die Mutter die Schulpflicht keineswegs eigenmächtig umgehen. Vielmehr habe sie versucht, eine alters- und leistungsgerechte Beschulung ihrer Tochter durchzusetzen.
Dass das Mädchen weiterhin der dritten Volksschulklasse zugewiesen blieb, sei wesentlich auf die rechtswidrige Vorgangsweise der Bildungsdirektion zurückzuführen gewesen. Besonders deutlich wird das Landesverwaltungsgericht bei der Frage, ob die Mutter ihre Tochter trotz des Streits einfach weiter in die Volksschule hätte schicken müssen.
Der Vertreter der Bildungsdirektion hatte argumentiert, dass das durchaus möglich gewesen wäre und schließlich auch an manchen Kleinschulen mehrere Jahrgänge gemeinsam unterrichtet würden.
Das Gericht bezeichnete diese Ausführungen als "gänzlich lebensfremd", so die "Presse". Die 13-Jährige wäre in ihrem Fall das einzige ältere Kind in einer dritten Volksschulklasse gewesen, obwohl sie altersmäßig bereits in die dritte Mittelschulklasse gehört hätte. Das Gericht hielt fest, dass es der Mutter unter diesen Umständen nicht zugemutet werden konnte, ihre Tochter weiterhin in der dritten Volksschulklasse unterrichten zu lassen.
Wie groß die Diskrepanz tatsächlich war, zeigte laut Gericht auch die weitere schulische Entwicklung des Mädchens. Ab 11. Mai 2026 wurde die 13-Jährige als außerordentliche Schülerin in der 3. Klasse einer Mittelschule aufgenommen. Schon am 29. Juni erfolgte die Aufnahme als ordentliche Schülerin. Zudem legte sie die Leistungsfeststellungsprüfungen über die fünfte und sechste Schulstufe (1. und 2. Klasse Mittelschule) positiv ab.
Für das Landesverwaltungsgericht war deshalb nicht ersichtlich, dass die Mutter schuldhaft gegen ihre Verpflichtungen aus dem Schulpflichtgesetz verstoßen hatte. Die für eine Bestrafung notwendige subjektive Tatseite fehle.
Das Gericht gab der Beschwerde der Mutter daher statt, hob das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.