In Österreich darf erst ab 18 Jahren geheiratet werden – und daran wird sich auch nichts ändern. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die gesetzliche Altersgrenze für Eheschließungen bestätigt. Anlass war der Fall eines österreichisch-serbischen Paares, das gegen die Aufhebung seiner Ehe vorgegangen war.
Die beiden hatten in Serbien geheiratet, als der Mann 19 und die Frau erst 16 Jahre alt waren. Nachdem die Serbin nach Österreich gezogen war, erklärte das Bezirksgericht Feldkirch die Ehe für nichtig. Das Paar wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen und wandte sich an den VfGH.
Die beiden Antragsteller kritisierten, dass eine Eheschließung vor dem 18. Geburtstag ausnahmslos verboten ist. Ihrer Ansicht nach sei es unverhältnismäßig, keine Ausnahmen zuzulassen. Schließlich könnten Minderjährige im Einzelfall auch dann für ehefähig erklärt werden, wenn sie die notwendige Reife und Einsichtsfähigkeit besitzen.
Diese Möglichkeit hatte der Nationalrat allerdings 2025 einstimmig abgeschafft. Seither gilt in Österreich ohne Ausnahme: Heiraten darf nur, wer volljährig ist.
Der Verfassungsgerichtshof sieht darin keinen Verstoß gegen Grundrechte. Der Gesetzgeber dürfe die Ehefähigkeit an die Volljährigkeit knüpfen. Damit sollen Minderjährige vor zu frühen Eheschließungen sowie vor Kinder- und Zwangsheiraten geschützt werden.
Eine Ehe bringe schließlich "weitreichende persönliche, soziale und rechtliche Konsequenzen" mit sich. Das Recht auf Eheschließung werde durch die Altersgrenze nicht verletzt, da lediglich der Zeitpunkt einer möglichen Eheschließung aufgeschoben werde.
Auch einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens oder gegen den Gleichheitsgrundsatz erkannte der VfGH nicht. Das Berufungsverfahren des Paares beim Bezirksgericht Feldkirch ist unterdessen noch nicht abgeschlossen.