Ausnahmen nicht vorgesehen

Gericht prüfte – Bregenzer Abgabe teils gesetzeswidrig

Bregenz gewährte bei der Zweitwohnsitzabgabe gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahmen. Der VfGH kippte diese – auch die neue Verordnung hat Probleme.
28.10.2026, 11:57
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Ärger um die Zweitwohnsitzabgabe in Bregenz: Die Stadt hat bei der Berechnung der Abgabe eigene Ausnahmen festgelegt, obwohl dafür die gesetzliche Grundlage fehlte. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat diese Bestimmungen nun als gesetzwidrig aufgehoben. Pikant: Auch die zwischenzeitlich geänderte Verordnung enthält teilweise dieselben Ausnahmen.

Bregenz nahm bestimmte Flächen aus

Im Vorarlberger Landesgesetz ist genau geregelt, welche Flächen bei der Berechnung der Zweitwohnsitzabgabe berücksichtigt werden müssen. Bregenz wich davon in seiner Verordnung aus dem Jahr 2024 ab. So wurden etwa Gemeinschaftsräume, Stiegen, Gänge, Garagen und Keller von der Abgabe ausgenommen.

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Auch die eigenen Gebäude der Stadt waren von der Abgabe befreit. Dafür fehlte allerdings die notwendige gesetzliche Ermächtigung. Gemeinden dürfen Verordnungen nur auf Grundlage entsprechender Gesetze erlassen.

"Vor dem Hintergrund der landesrechtlichen Regelungen kommt den Gemeinden keine Befugnis zu, im Rahmen der erteilten Ermächtigung eine Abgabenbefreiung für Zweitwohnungen im Eigentum der erhebenden Gebietskörperschaft vorzusehen", heißt es in der Entscheidung des Höchstgerichts, wie der ORF berichtet.

Auch neue Verordnung muss angepasst werden

Obwohl die Stadt ihre Verordnung inzwischen geändert hat, hob der VfGH die beanstandeten Bestimmungen auf. Der Grund: Sie könnten bei früheren Abgabefällen weiterhin angewendet werden. Den entsprechenden Antrag hatte das Landesverwaltungsgericht gestellt.

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Doch auch die neue Regelung enthält weiterhin Ausnahmen, die der VfGH nun als gesetzwidrig beurteilt hat. Dazu zählt etwa die Befreiung von Gemeinschaftsräumen und Garagen. Die Verordnung dürfte daher erneut angepasst werden müssen.

Das Vorarlberger Landesgesetz selbst blieb hingegen ohne Beanstandung. Der VfGH hatte "keine Bedenken, dass der Vorarlberger Landesgesetzgeber die zur Regelung dieser Sachverhalte bestehenden (finanz-)verfassungsrechtlichen Vorgaben verletzt hätte".

red, 28.10.2026, 11:57